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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 746 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung besteht [vgl. BVerwGE 51,<br />

15 (32)].<br />

Da aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes noch keine hinreichende Sicherheit für die in der Erschütterungstechnischen<br />

Untersuchung ermittelte Prognosebelastung der Nachbarschaft gegeben ist,<br />

hat es die Planfeststellungsbehörde als ausreichend erachtet, dass die Träger des Vorhabens die<br />

Grundstücke ermittelt haben, in denen unzumutbare Erschütterungswirkungen nicht auszuschließen<br />

sind und in der Nebenbestimmung A.II.7.1 „Schienenerschütterungen“, ab Seite 111, festgelegt, dass 6<br />

bis 12 Monate nach der Inbetriebnahme des Streckenabschnittes eine messtechnische Ermittlung der<br />

Erschütterungswirkungen erfolgt. Für das Gebäude An der Schlenke 5 in der Ortslage Kienberg ist keine<br />

Nachmessung erforderlich, da es durch die Planänderung in Kienberg mittlerweile zur Enteignung<br />

vorgesehen ist. <strong>Der</strong> Zeitraum für die Durchführung der Messungen wurde so gewählt, dass sich bis<br />

dahin die Gleisanlagen und das Bodengefüge soweit verfestigt haben, dass Setzungen oder ähnliche<br />

Einflussfaktoren keine Auswirkungen auf die Messergebnisse mehr haben und entsprechend belastbare<br />

Messergebnisse erzielt werden können.<br />

Für den Fall, dass unzumutbare Erschütterungen ermittelt werden, haben die Betroffenen einen Anspruch<br />

auf Schutzmaßnahmen. Die Träger des Vorhabens waren deshalb zu verpflichten, der Planfeststellungsbehörde<br />

Planungen für die Festsetzungen von Schutzvorkehrungen vorzulegen. Dies hat binnen<br />

6 Monaten nach Überprüfung der Prognose zu erfolgen. Bei der Bemessung der Frist ist die Planfeststellungsbehörde<br />

davon ausgegangen, dass für die Planung von Schutzmaßnahmen ergänzende<br />

Sachverhaltsermittlungen an den betroffenen Immissionsorten erforderlich sind, um mit der notwendigen<br />

Sicherheit die ergänzenden Planunterlagen zu erstellen.<br />

Diese Vorgehensweise ist angesichts der Prognoseunsicherheit und der Kosten für erschütterungsmindernde<br />

Maßnahmen, die sich unter Umständen als überflüssig erweisen können, gerechtfertigt. Die<br />

Anwohner werden dadurch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Prüfung hat ergeben, dass Maßnahmen<br />

des Erschütterungsschutzes am Gleiskörper untunlich und nicht vorzusehen sind. Schutzmaßnahmen<br />

am Übertragungsweg oder am betroffenen Gebäude können auch nach Inbetriebnahme der<br />

Strecke erfolgen.<br />

12.2 Geruchsimmissionen<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gekommen, dass die für das Vorhaben sprechenden<br />

Interessen gegenüber den zu erwartenden Geruchsimmissionserhöhungen überwiegen.<br />

12.2.1 Bewertungsgrundlagen<br />

Zur Ermittlung und Bewertung von Gerüchen genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des BImSchG<br />

ist die Brandenburgische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL Bbg) vom 17.2.2000 herangezogen worden.<br />

Da ein Flughafen keine genehmigungsbedürftige Anlage nach BImSchG ist, besitzt die GIRL Bbg<br />

hier zwar formal keine Gültigkeit. Mangels anderer einschlägiger Richtlinien wird die GIRL Bbg jedoch<br />

als Anhalt und Orientierungshilfe zur Beurteilung herangezogen.<br />

Die GIRL Bbg gibt in Nr. 5.1 Immissionswerte an, die von der Gesamtbelastung durch alle anlagenbezogenen<br />

Gerüche nicht überschritten werden dürfen. Überschreitet die Gesamtbelastung den Immissionswert,<br />

so liegt in der Regel eine erhebliche Geruchsbelästigung (§ 3 Abs. 1 BImSchG) vor. Bei Anlagenplanungen<br />

setzt sich die Gesamtbelastung aus der derzeitigen Vorbelastung ohne die geplante<br />

Anlage und der Zusatzbelastung durch die Neuanlage zusammen. In Einzelfällen ist die Erheblichkeit

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