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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 676 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Teil- und Vollabdeckungen.<br />

Um Immissionsgrenzwertüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, wurde westlich der<br />

BAB 113n zum Schutz der Ortslage Kienberg eine aktive Lärmschutzmaßnahme, nämlich die Erweiterung<br />

der bereits für die BAB 113n geplanten Lärmschutzwand vorgesehen. Die mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zum Neubau der BAB 113n vom 19.07.2000 (Az.: 50.9 7171/113.1) festgesetzte Lärmschutzwand<br />

wird entsprechend den Erfordernissen der Flughafenausbauplanung angepasst. Sie verläuft<br />

nunmehr gemäß lfd. Nr. 104 des Bauwerksverzeichnisses westlich der BAB 113n zwischen der Anschlussstelle<br />

für den Flughafen (bei km 6+147 der BAB 113n) und km 7+510 der BAB 113n (vgl. Lagepläne<br />

C1.2-2 und C1.2-3).<br />

Damit erreichen die straßenverkehrlichen Immissionen in der Ortslage Kienberg prognostisch nicht<br />

mehr die Schwelle der Unzumutbarkeit. Durch die Immissionsschutzwand können straßenverkehrliche<br />

Immissionsgrenzwertüberschreitungen im Bereich Kienberg - auch nachts - vermieden werden.<br />

Zur Berücksichtigung der Belange betroffener Anwohner verwenden die Träger des Vorhabens als aktive<br />

Lärmschutzmaßnahme in Bereichen mit schützenswürdiger Bebauung eine – nach dem Stand der<br />

Technik übliche – lärmarme Fahrbahnoberfläche (hier: Beton oder geriffelte Gussasphalte; vgl. Gutachten<br />

M 6, Tabelle 10-4 und Auflage „lärmarme Fahrbahnoberfläche“). Für diese lärmarme Fahrbahnoberfläche<br />

darf gemäß Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV ein Korrekturwert von -2 dB(A) eingerechnet<br />

werden. Dieser Abschlag von 2 dB(A) für den Einsatz lärmmindernder Straßenbeläge entspricht<br />

auch den Vorgaben der RLS-90. Die lärmarmen Fahrbahnoberflächen finden seit einigen Jahren<br />

regelmäßig Verwendung. Ihre dauerhafte Lärmminderung ist nachgewiesen.<br />

Die Berücksichtigung des Korrekturwerts von -2 dB(A) für die Verwendung o. g. lärmmindernder Straßenbeläge<br />

begegnet auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Bedenken [siehe auch<br />

BVerwG vom 11.01.2001, NuR 2002, 341 (346); BVerwG vom 23.11.2001, Az. 4 A 46.99].<br />

Durch die vorstehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen können alle Grenzwertüberschreitungen verhindert<br />

werden. Weitere aktive Schutzmaßnahmen sind mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich<br />

und somit auch nicht erforderlich, insbesondere ist die geforderte Tieferlegung der L 75n wegen ihrer<br />

Anschlüsse zum Flughafen nicht möglich.<br />

Passive Maßnahmen sind schalltechnische Verbesserungen an Gebäuden. Darunter zählen Lärmschutzfenster<br />

und -türen, lärmgedämpfte Lüfter sowie Verstärkung an Außenwänden und Dächern.<br />

Passive Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Grenzwertüberschreitungen auftreten.<br />

10.3.3 Berücksichtigung von Immissionen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV<br />

Die Immissionen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle sind von der Planfeststellungsbehörde in ihrer<br />

planerischen Abwägung/Entscheidung berücksichtigt worden. Sie wurden mit steigender Differenz zu<br />

den Immissionsgrenzwerten zunehmend geringer gewichtet.<br />

Lärmbeeinträchtigungen, die unterhalb der durch die 16. BImSchV festgesetzten Grenzwerte liegen,<br />

sind zwar nicht irrelevant, so dass die Planfeststellungsbehörde sie in der fachplanerischen Abwägung<br />

gänzlich unberücksichtigt lassen könnte. Lassen sie sich mit verhältnismäßigen planerischen Mitteln, z.<br />

B. mit der Wahl einer das Planungsziel ebenso gut erreichenden, nicht wesentlich aufwändigeren und<br />

nicht mit anderen Nachteilen verbundenen Trassenverschiebung vermeiden oder wesentlich vermin-

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