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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 657 von 1171<br />

Aus Gründen der Vorsorge hat die Planfeststellungsbehörde die einfach-rechtliche Zumutbarkeitsgrenze,<br />

ab der mögliche Schlafstörungen nicht mehr auszuschließen sind, bei einem Maximalpegel Lmax von<br />

55 dB(A) am Ohr des Schläfers festgelegt. Dieser Wert soll im Innenraum regelmäßig (durchschnittlich<br />

nicht mehr als 6 Ereignisse pro Nacht mit 55 dB(A) innen) eingehalten werden. Das entspricht unter<br />

Berücksichtigung der oben angeführten Schallpegeldifferenz außen und innen einem Außenlärm von 6<br />

Lärmereignissen mit einem Maximalpegel Lmax von 70 dB(A). Bei Überschreitung dieses Pegel-<br />

Häufigkeits-Kriteriums außen sind Schallschutzmaßnahmen durchzuführen.<br />

Um die Störungen des Nachtschlafs zu minimieren, hat die Planfeststellungsbehörde daher für die<br />

Nacht einen Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) von 35 dB(A) im Rauminnern als Grenze festgelegt. Unter Berücksichtigung<br />

einer Pegeldifferenz außen und innen von 15 dB(A) ergibt sich ein Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Nacht) von 50 dB(A) außen als Auslöser für notwendige Schallschutzmaßnahmen, welche die über<br />

einen längeren Zeitraum wirkenden Belastungen begrenzen sollen. Das Dauerschallpegelkriterium ergänzt<br />

das oben dargestellte Pegel-Häufigkeits-Kriterium 6 mal 70 dB(A) außen und sorgt für eine zusätzliche<br />

zahlenmäßige und lärmwirkungsorientierte Begrenzung der Lärmereignisse zur Nachtzeit unterhalb<br />

des Pegel-Häufigkeits-Kriteriums. Mit den vorgenannten Werten folgt die Planfeststellungsbehörde<br />

auch den Forderungen in zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen. Soweit in Einzelfällen<br />

weiter gehende Forderungen erhoben wurden, sind diese zurückzuweisen.<br />

Das Nachtschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22:00<br />

bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels<br />

Leq(3,Nacht) von 50 dB(A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22:00<br />

bis 06:00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 70 dB(A) außen für jeweils eine Nacht mit<br />

Flugbetrieb in Richtung Westen bzw. Osten entsprechen, umschlossen werden (Anlage 2, Schutzgebiete,<br />

Nachtschutzgebiet). Im Ergebnis wurde die jeweils weitergehende, d. h. die für die Betroffenen günstigere<br />

Grenzlinie als maßgeblich bezeichnet. Dies entspricht der Umhüllenden aus beiden Grenzlinien.<br />

Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines<br />

Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen<br />

einschließlich geeigneter Belüftung an den hier betroffenen Räumen Sorge zu tragen. Außerhalb des<br />

Nachtschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen<br />

einschließlich Belüftung durch den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder<br />

bebaubar war, durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die<br />

Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung tragen im<br />

Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens.<br />

Zur Begründung der Stichtagsregelung, der Funktion der Meistbegünstigungsklausel und der Kostenregelung<br />

wird auf die Ausführungen zum Tagschutzgebiet verwiesen.<br />

10.1.8.3.3 Lärmschutz für besonders schutzbedürftige Einrichtungen<br />

<strong>Der</strong> verursachte Fluglärm, stellt nach den Feststellungen im Abschnitt C.II.10.1.2 „Lärmwirkungen und<br />

Zumutbarkeitsgrenzen“, ab Seite 529, für empfindliche Personengruppen in besonderen Einrichtungen<br />

wegen ihrer Lebenssituation eine stärkere Beeinträchtigung dar, als für andere. Zu den besonders<br />

schutzbedürftigen Einrichtungen gehören sowohl Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinbildende<br />

Schulen bzw. Hochschulen, als auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen für Menschen, die<br />

aufgrund ihres Gesundheitszustands über einen längeren Zeitraum oder dauernd dort leben. Für die<br />

besondere Schutzbedürftigkeit sind grundsätzlich zwei Komponenten von Bedeutung: die Gesundheitsgefahr<br />

einerseits und die Störung der Kommunikationsfähigkeit andererseits. Diesen Umstand hat die

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