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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 822 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

15.1.8.2.2 Vorschläge aus der Nachbeteiligung der ergänzten Fassung des LBP<br />

Im Rahmen der Nachbeteiligung der ergänzten Fassung des LBP forderte eine Fachbehörde die Aufwertung<br />

und Pflege von degenerierten Pfeifengraswiesen. Hierbei handelt es sich um Flächen südlich<br />

und östlich des Glasowbachs im Bereich der Stationen 4+000 und 5+000. Nach Einschätzung der<br />

Fachbehörde könnte der festzustellenden Verschilfung durch Aufnahme einer extensiven Nutzung begegnet<br />

werden. Für die geforderte Maßnahme gibt es jedoch kein Ausgleichsdefizit, da die durch den<br />

Gewässerausbau verursachten Eingriffe – soweit funktional überhaupt möglich – bereits ausgeglichen<br />

werden (vgl. Konflikte GA 615 bis GW 600). Aufgrund des Entwicklungszeitraumes von > 25 Jahren<br />

kann der Eingriff in eine Baumreihe (GG 701) nur durch Ersatzmaßnahmen und nicht durch Ausgleichsmaßnahmen<br />

kompensiert werden. Auch die durch die Schienenanbindung (S-Bahn) verursachten<br />

Eingriffe in Erlenbruchwälder (BS 470 und BS 472), für deren Kompensation theoretisch Maßnahmen<br />

in der Glasowbachniederung möglich wären, können aufgrund der Entwicklungszeit ökologischer<br />

Erlenbruchwälder von > 25 Jahren grundsätzlich nur durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.<br />

Zudem steht auch die Gesamteingriffsgröße dieser beiden Konflikte (Kompensationsbedarf max. rund<br />

350 m²) einer naturschutzfachlich sinnvollen Maßnahmen entgegen. Bei einer Gesamtmaßnahmengröße<br />

von nur ca. 350 m² sind die Einflüsse anderer Landnutzungen so groß (z. B. Stickstoffeinträge), dass<br />

die naturschutzfachliche Zielstellung kaum erreicht werden kann.<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin hat im Rahmen der Stellungnahme zur ergänzten<br />

Fassung des LBP auf mögliche Ausgleichspotenziale innerhalb der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption<br />

hingewiesen. Die Träger des Vorhabens haben die dort aufgeführten Maßnahmen auf die Eignung<br />

zur Minderung des hier vorliegenden Ausgleichsdefizits nachträglich geprüft. Berücksichtigt wurden<br />

hierbei die Maßnahmen, die in räumlicher Nähe zum Vorhaben potenziell als Ausgleichsflächen<br />

geeignet sein könnten. Unter Berücksichtigung funktionaler Gesichtspunkte ist auch aus der Sicht der<br />

Planfeststellungsbehörde eine Verminderung des hier gegebenen Ausgleichsdefizits nicht möglich. Als<br />

Ausgleichsmaßnahmen wären nur Maßnahmenflächen zur Entwicklung von Wiesen- und Staudenfluren,<br />

Lesesteinhaufen und Abbruchkanten geeignet. Bei den im Süden des Stadtgebietes liegenden<br />

Kompensationsflächen geht es allerdings vorrangig um die Schaffung von Park- und Freizeitanlagen (z.<br />

B. Maßnahme Nr. 03 Landschaftspark Lichterfelde-Süd - Entwicklung einer öffentlichen naturnahen<br />

Parkanlage unter weitgehendem Erhalt der wertvollen Biotopstrukturen oder Maßnahme Nr. 41 Freizeitpark<br />

Marienfelde - Erweiterung eines Freizeitparks, ca. 3,3 ha). Ein funktionaler Bezug zum Eingriff ist<br />

bei diesen Maßnahmen nicht gegeben.<br />

Die in der Ausgleichskonzeption genannten Entsiegelungspotenziale waren bereits im Rahmen der<br />

gutachterlichen Überprüfung der Träger des Vorhabens berücksichtigt und verworfen worden.<br />

Insofern wurden im Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen<br />

aufgezeigt, die geeignet wären, das verbleibende Ausgleichsdefizit weiter zu verringern.<br />

15.1.9 Vorrangentscheidung<br />

Aufgrund der verbleibenden unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffe ist eine naturschutzrechtliche<br />

Abwägung durchzuführen. Gemäß § 13 Abs.1 BbgNatSchG a.F. sind solche Eingriffe unzulässig,<br />

es sei denn, dass bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange<br />

der Allgemeinheit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen. Es<br />

handelt sich um eine rein bipolare Abwägung, ohne planerische Gestaltungsfreiheit.

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