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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1038 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Auswirkungen der Grundwasserhaltung in der Bauphase<br />

Die durch die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in der Bauphase (Grundwasserabsenkung) nachweislich<br />

verursachten Deckungsbeitragsausfälle sind Herrn (12) als Pächter für die Dauer des gesicherten<br />

Pachtrechts auszugleichen. Sofern Flächen betroffen werden, die im Eigentum von Herrn<br />

(12) stehen, ist er für die Dauer der Auswirkung der Maßnahme zu entschädigen.<br />

4) Frau (17)<br />

Frau (17) macht in ihrer Einwendung und in der Einzelerörterung geltend, seit 1990 einen Reiterhof<br />

mit 40 Pferden in Schulzendorf zu betreiben, der ihre Existenzgrundlage bilde. Sie sieht ihre berufliche<br />

Existenz durch den Ausbau des Flughafens extrem gefährdet. Freizeitreiter würden vor allem<br />

eine von Emissionen unbelastete Natur schätzen und würden ihre Pferde kaum weiter bei ihr unterstellen.<br />

Zwar erfolge kein direkter Flächenentzug, aber die Ausrittmöglichkeiten würden beschränkt.<br />

Eine Beeinträchtigung der Stallanlagen in Miersdorf stelle kein Problem dar.<br />

<strong>Der</strong> dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb (angepachtete Flächen), diene der Futtergewinnung.<br />

Seitens der Einwenderin wurde die Befürchtung geäußert, dass die Futtergewinnung durch die geplante<br />

Anhebung des Grundwassers im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens nicht wie bisher<br />

erfolgen könne.<br />

Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Betriebsunterlagen wird mit dem Betrieb nur ein geringer<br />

Gewinn erwirtschaftet.<br />

Die Träger des Vorhabens haben auf die Rechtsprechung des BVerwG und der Bausenate der Oberverwaltungsgerichte<br />

verwiesen, die für das Vorliegen eines privilegierten landwirtschaftlichen<br />

Betriebes i. S. v. § 35 BauGB einen „dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten<br />

Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang“ fordert.<br />

Es werde eine Gewinnerzielung zumindest in einer Höhe vorausgesetzt, die auf Dauer die Bildung<br />

des notwendigen Eigenkapitals ermögliche. Die Eigenkapitalbildung sei erforderlich für die Finanzierung<br />

von Erweiterungsinvestitionen, um Preiserhöhungen aufzufangen, sowie für die Bezahlung von<br />

Erneuerungen abgeschriebener Anlagen bzw. Maschinen.<br />

<strong>Der</strong> „landwirtschaftliche Betrieb“ von Frau (17) sei unter Berücksichtigung der vorgelegten Überschussrechnungen<br />

nicht in der Lage, das für den Fortbestand zu bildende Eigenkapital neben der<br />

Entlohnung des Betriebsinhabers auf Dauer sicherzustellen. Auch seitens der Einwenderin sei im<br />

Rahmen der Einzelerörterung darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der Betrieb jetzt<br />

schon "an der Schwelle der Wirtschaftlichkeit" befinde. Die Voraussetzungen des BVerwG seien<br />

damit nicht gegeben.<br />

Im Übrigen sei eine Kausalität des beabsichtigten Flughafenausbaus auf das Betriebsergebnis des<br />

Reiterhofes von Frau (17) nicht gegeben. Hinweise dafür, dass Fluglärm negative Auswirkungen auf<br />

Pferdehaltung und Pferdenutzung haben, lägen nicht vor.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass es sich bei dem Betrieb von Frau (17) um einen<br />

Betrieb handelt, der dem Schutzbereich des Art. 14 GG (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb)<br />

unterfällt. Zwar weisen die Bilanzen nur geringe Gewinne aus, jedoch kann allein deshalb<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen „auf Erwerb ausgerichteten Betrieb“ handelt.<br />

<strong>Der</strong> Beurteilungsmaßstab, der im Rahmen des § 35 BauGB angelegt wird, kann hier nicht zugrunde

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