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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 529 von 1171<br />

übersteigen. Soweit die Fluglärmauswirkungen unter dem zulässigen Maß bleiben, sind sie zumutbar,<br />

da die für das Vorhaben sprechenden Belange überwiegen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die durch das Ausbauvorhaben verursachten Fluglärmauswirkungen<br />

ermittelt und die hierzu vorgelegten Unterlagen der Träger des Vorhabens sorgfältig geprüft. Es bestehen<br />

keine Zweifel an der korrekten Ermittlung und Darstellung der Fluglärmbelastungen. Die anerkannten<br />

Methoden der Wissenschaft haben Anwendung gefunden. Die Planfeststellungsbehörde hat überprüft,<br />

ob Planungsalternativen bestehen und ob die Lage der neuen südlichen Start- und Landebahn<br />

hinsichtlich einer minimalen Lärmauswirkung in der bewohnten Umgebung des Flughafens ausreichend<br />

optimiert ist.<br />

Die verfügten Betriebsbeschränkungen und angeordneten Schutzauflagen minimieren die Fluglärmbelastung<br />

in der Umgebung des ausgebauten Flughafens auf ein zumutbares Maß. Soweit bauliche<br />

Schutzmaßnahmen nicht möglich sind (Schutz der Außenwohnbereiche) bzw. der Fluglärm das gesundheitlich<br />

zumutbare Höchstmaß übersteigt, hat die Planfeststellungsbehörde die Träger des Vorhabens<br />

zu Entschädigungsleistungen bzw. zur Übernahme der betroffenen Grundstücke verpflichtet. Die<br />

verfügten Betriebsbeschränkungen stellen sicher, dass unnötiger Fluglärm vermieden wird und in der<br />

Nacht von 22.00 bis 06.00 Uhr keine lauten Strahlflugzeuge verkehren. Als laut stuft die Planfeststellungsbehörde<br />

alle Strahlflugzeuge ein, deren Summe der Lärmzulassungsmesswerte nach ICAO Anhang<br />

16, Kapitel 3 nicht mindestens 10 EPNdB (Effective Perceived Noise, EPN) unter der Summe der<br />

für sie maßgeblichen Grenzwerte liegt. Die angeordneten Schutzauflagen stellen sicher, dass im Rauminnern<br />

der Aufenthaltsräume bei geschlossenen Fenstern tagsüber ein ungestörter Aufenthalt und eine<br />

ungestörte Kommunikation möglich ist. In den Schlafräumen sichern die verfügten Schutzauflagen in<br />

der Nacht einen störungsfreien Schlaf bei ausreichender Belüftung und eine ungestörte Kommunikation.<br />

Da das Schutzniveau auf die Gewährleistung ungestörter Kommunikation und störungsfreien Schlafs<br />

bei relativ niedrigen Pegeln gerichtet ist, stellen die Regelungen insgesamt auf jeden Fall sicher, dass<br />

keine erheblichen Belästigungen und erst recht keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen des<br />

Fluglärms, die erst bei höheren Pegeln auftreten können, zu befürchten sind. Das Lärmschutzkonzept<br />

stellt nicht allein auf Zumutbarkeitsgrenzen sondern auch auf Vorsorgewerte ab, insofern musste das<br />

Interesse am Flugverkehr gegenüber dem Interesse der Flughafenanwohner an der so definierten gesundheitsbezogenen<br />

Lebensqualität zurückstehen.<br />

Unter Berücksichtigung des ermittelten Sachverhalts und der vorgetragenen Argumente von Einwendern<br />

und Fachbehörden einschließlich der Träger öffentlicher Belange kommt die Planfeststellungsbehörde<br />

im Hinblick auf den Lärm zu dem Ergebnis, dass der Flughafenausbau nach Maßgabe der von ihr<br />

verfügten Beschränkungen und festgesetzten Schutzauflagen im Übrigen wie beantragt planfestgestellt<br />

werden kann.<br />

Weitergehende, aus Lärmgründen erhobene Einwendungen gegen das Vorhaben waren ebenso zurückzuweisen,<br />

wie Forderungen nach weitergehenden Betriebsbeschränkungen oder Schallschutzmaßnahmen.<br />

10.1.2 Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen<br />

Grundlage für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ob und in welcher Höhe Fluglärm nicht<br />

mehr unerheblich und damit entscheidungsrelevant ist und ab wann er unzumutbar ist (Zumutbarkeitsgrenze),<br />

sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmpsychologie zu den<br />

Lärmwirkungen. Außerdem hängt die Beurteilung, wo genau die Grenze zwischen den nur einfachrechtlich<br />

unzumutbaren Beeinträchtigungen und einer Gesundheitsgefahr verläuft, ebenfalls wesentlich<br />

von den Erkenntnissen der jeweiligen Fachwissenschaft ab. <strong>Der</strong> insoweit entscheidungsrelevante Lärm

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