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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1091 von 1171<br />

Die auf den jeweiligen Teilaspekt bezogene Darstellung wird ergänzt durch die wesentlichen Einwände<br />

und Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren, die jeweils hinsichtlich ihrer Entscheidungserheblichkeit<br />

diskutiert werden.<br />

2.2.2 Mängel der vorgelegten UVS<br />

Vielfach wird im Rahmen des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens - unter Verweis auf eine vom<br />

SYNÖK-Institut 257 vorgelegte Studie - kritisiert, dass nicht alle Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit<br />

berücksichtigt worden seien. Die UVS habe erhebliche Lücken und Mängel bezüglich Vollständigkeit<br />

und Verständlichkeit und entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen des § 6 UVPG und der guten<br />

fachlichen Praxis.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde sind die in § 6 UVPG vorgeschriebenen Unterlagen von den<br />

Trägern des Vorhabens beigebracht worden. Dies betrifft insbesondere die in § 6 Abs. 3 UVPG und<br />

auch die in § 6 Abs. 4 UVPG geforderten Unterlagen. Die Träger des Vorhabens haben Art, Umfang,<br />

Standort, Bodenbedarf, Umwelt und verwendete technische Verfahren ausführlich beschrieben. Die<br />

UVS und die dort vorgenommenen Bewertungsvorschläge auf der Grundlage einer ökologischen Risikoanalyse<br />

entsprechen der guten fachlichen Praxis und sind aufgrund anerkannter wissenschaftlicher<br />

Methoden ermittelt worden. Soweit sich aus dem Anhörungsverfahren und den eigenen Ermittlungen<br />

keine anderen Erkenntnisse ergeben, schließt sich die Planfeststellungsbehörde den dort vorgenommenen<br />

Bewertungen der Auswirkungen des Vorhabens an.<br />

Soweit sich unzureichende Untersuchungen einzelner Projektwirkungen, z. B. durch Lärm, Luftschadstoffe<br />

und Grundwasserabsenkungen gezeigt haben, wurden von den Trägern des Vorhabens entsprechende<br />

ergänzende Angaben nachgefordert. Zu den Einzelheiten wird auf die entsprechenden Fachkapitel<br />

verwiesen. Die Träger des Vorhabens haben nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde in den<br />

vorgelegten Unterlagen ansonsten alle wesentlichen Umweltauswirkungen berücksichtigt und untersucht.<br />

Von Trägern öffentlicher Belange wird auf der Grundlage des oben genannten Gutachtens des SYNÖK-<br />

Instituts ebenfalls bemängelt, dass die von den Trägern des Vorhabens vorgelegten Angaben zur Alternativenprüfung<br />

seien nicht ausreichend. Diese entsprächen nicht den Anforderungen des UVPG und<br />

den zu Grunde liegenden EU-Richtlinien. In die Alternativenprüfung seien nicht nur Planungsalternativen,<br />

sondern auch Standortalternativen einzubeziehen. Ohne eine Darstellung und Bewertung von Vorhabensalternativen<br />

könne der Zweck der UVP, nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten,<br />

nicht erreicht werden.<br />

Aufgrund dieser Einwendungen wurden von den Trägern des Vorhabens ergänzende Angaben zu<br />

Standortalternativen vorgelegt. Diese werden im Rahmen der UVP berücksichtigt. Die Träger des Vorhabens<br />

haben mit den Antragsunterlagen, den nachgereichten Darstellung zu Standortalternativen und<br />

den zusätzlich vorgelegten ergänzenden Angaben zu Alternativen des Vorhabens ausreichende Informationen<br />

vorgelegt, um im Rahmen der UVP mögliche Vorhabensalternativen im erforderlichen Maße<br />

berücksichtigen und beurteilen zu können.<br />

257 SYNÖK-Institut (2000): Standarisierte Vollständigkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsstudie UVS für das Planfeststellungsverfahren<br />

mit integrierter UVP „Flughafenausbau Berlin-Schönefeld“ – Zusammenfassung. Barsinghausen.

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