03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 760 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Im Rahmen der Beteiligung zum Antrag auf Planänderung Nr. 1 wurde von Einwendern geltend gemacht,<br />

dass sie durch die wegfallenden Böschungserhöhungen am Glasowbach mit Überflutungen ihrer<br />

Keller rechnen müssten.<br />

Die Ausuferungsbereiche für 10jährliche und 100jährliche Abflussereignisse sind in den Plänen E 6-<br />

43 A 1 und E 6-39 A 1 sowie G 9300.9 - A1 und G 9300.0 - A 1 dargestellt. Aufgrund dieser Pläne ist<br />

davon auszugehen, dass die teilweise vorhandene Grundstücksbebauung nicht direkt von den Ausuferungsbereichen<br />

umfasst wird. Sollte es dennoch aufgrund der Ausuferungen indirekt (z. B. durch hochdrückendes<br />

Grundwasser) zu Beeinträchtigungen der vorhandenen Bebauung in Form der Vernässung<br />

von Kellern kommen, so wäre dies von den Eigentümern hinzunehmen, da insofern ihre Eigentumsrechte<br />

gegenüber der Bedeutung des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld zurückstehen müssen.<br />

Um jedoch mögliche Entschädigungsverfahren zu erleichtern, soll im Rahmen einer Beweissicherung<br />

der status quo vor der Realisierung des Vorhabens festgehalten werden.<br />

Die im Erläuterungsbericht Band E angesprochene Grundräumung ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens,<br />

da sie weder vom Antragsteller in den Planfeststellungsantrag einbezogen<br />

wurde noch aufgrund des § 31 Abs. 1 WHG in das Verfahren einzubeziehen war. Nach der Entscheidung<br />

der oberen Wasserbehörde vom 16.06.2003 handelt es sich bei der erforderlichen Grundräumung<br />

um eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme und nicht um einen Gewässerausbau nach § 31 Abs. 1<br />

WHG. Die Grundräumung ist jedoch Voraussetzung für die geplante Einleitung von Niederschlagswasser,<br />

da die erforderliche Abflusskapazität für die Betriebsphase nur mit grundgeräumten Abflussprofilen<br />

gewährleistet ist, aus diesem Grunde wurden die Träger des Vorhabens verpflichtet, vor Beginn der<br />

Betriebsphase gegenüber der Planfeststellungsbehörde den Nachweis zu erbringen, dass die Grundräumung<br />

erfolgt ist.. Da die Grundräumung, die vom Wasser- und Bodenverbands „Dahme-Notte“ als<br />

dem nach § 79 BbgWG Unterhaltungspflichtigen durchgeführt werden soll, in einem Naturschutzgebiet<br />

und teilweise auch im FFH-Vorschlagsgebiet erfolgen muss, hat die Untere Naturschutzbehörde des<br />

Landkreises Teltow-Fläming sowohl ihr Einvernehmen (gemäß des Entwurfes der VO über das NSG<br />

Glasowbachniederung, Stand 20.09.1999, § 5 Abs. 1 Nr. 5 für die ordnungsgemäße Unterhaltung der<br />

Gewässer im NSG Glasowbachniederung), als auch eine Befreiung von der bestehenden Veränderungssperre<br />

zu erteilen (§ 7 der VO a. a. O. i. V. m. § 72 BbgNatSchG). Mit Schreiben vom 19.04.2004<br />

hat die Untere Naturschutzbehörde dargelegt, dass sowohl der Erteilung einer Befreiung als auch des<br />

Einvernehmens bezüglich der Grundräumung aus ihrer Sicht keine rechtlichen Gründe entgegen stehen.<br />

Damit ist die grundsätzliche Durchführbarkeit der Grundräumung aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

ausreichend gesichert.<br />

Für die Ableitung der viel geringeren Wassermengen aus der Bauwasserhaltung während der Bauphase<br />

(lt. Erläuterungsbericht Band E S. 213 für den Selchower Flutgraben < 0,10 m³/s und für den Glasowbach<br />

< 0,12 m³/s) haben die Träger des Vorhabens durch einen hydraulischen Nachweis dargelegt,<br />

dass diese auch ohne Grundräumung des Glasowbachs schadlos erfolgen kann. Dieser Nachweis war<br />

erforderlich, da die Grundräumung im Glasowbach sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand über einen<br />

Zeitraum von ca. 3 Jahren erstrecken wird und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die<br />

Grundräumung bis zum Baubeginn bereits abgeschlossen sein wird.<br />

Die Entscheidung der Träger des Vorhabens für eine Entwässerungskonzeption, das eine Kombination<br />

aus Versickerung auf dem Flughafengelände und die Ableitung über die Vorfluter östlicher Selchower<br />

Flutgraben und Glasowbach beinhaltet, ist für die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar und im<br />

Ergebnis nicht zu beanstanden, da keine andere Entwässerungsalternative als bessere Variante erkennbar<br />

ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!