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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 825 von 1171<br />

Für das Vorhaben spricht auch, dass durch die Schließung der innerstädtischen Flughäfen Tegel und<br />

Tempelhof erhebliche Entlastungseffekte hinsichtlich Immissionen und Sicherheitsrisiken für die dort<br />

lebende Bevölkerung erzielt werden. Die Zahl der Fluglärm- und Schadstoffbetroffenen wird somit trotz<br />

Verdoppelung des Passagieraufkommens deutlich zurückgehen. <strong>Der</strong> ausgebaute Flughafen wird insgesamt<br />

nur ca. 98,3 % der addierten Gesamtfläche der bisher bestehenden drei Flughäfen ausmachen,<br />

obwohl dabei die Abfertigungskapazität verdoppelt wird. (Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abschnitte<br />

C.II.2 „Planrechtfertigung“, ab Seite 327, verwiesen.)<br />

Zudem handelt es sich bei dem betroffenen Raum nicht um weitgehend unberührte Natur und Landschaft,<br />

sondern um ein Gebiet, dass stark anthropogen überprägt ist und großflächig und grundlegend<br />

verändert wurde. <strong>Der</strong> Untersuchungsraum wird durch den Stadtrand Berlins geprägt. Dies zeigt sich in<br />

den charakteristischen Siedlungslandschaften, die die alten Dorfkerne vollständig überformen. Schönefeld<br />

hebt sich dabei durch den Flughafen und dessen weiträumige Wirkung, Bahnhofsanlagen und Gewerbeflächen<br />

hervor. Am Vorhabensort und in dessen Umgebung trifft man aus diesem Grund überwiegend<br />

Biozönosen, die als nicht besonders schützenswert oder einmalig für das nordostdeutschen Binnentiefland<br />

gelten können. Die wenigen naturnahen und wertvollen Biotopkomplexe werden durch Acker-<br />

und Siedlungsflächen voneinander getrennt.<br />

Obwohl der Großteil der Eingriffe unvermeidbar und auch nicht ausgleichbar ist, ist die Planfeststellungsbehörde<br />

daher zusammenfassend zu der Überzeugung gelangt, dass die öffentlichen Verkehrsinteressen<br />

am Ausbau des Flughafens die Belange von Natur und Landschaftsschutz überwiegen.<br />

Sollten in Einzelfällen hier vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen nicht als solche anzusehen sein, würde<br />

sich an diesem Abwägungsergebnis nichts ändern.<br />

15.1.10 Ersatz<br />

Gemäß § 14 BbgNatSchG a.F. hat der Verursacher eines nicht ausgleichbaren aber dennoch zulässigen<br />

Eingriffes die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle des von dem<br />

Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). Art<br />

und Umfang der Ersatzmaßnahmen sollen den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen.<br />

15.1.10.1 Definition Ersatz<br />

Grundsätzlich sind beim Ersatz ebenfalls die betroffenen Funktionen des Naturraums im sachlichfunktionellen<br />

Zusammenhang wiederherzustellen - dieser beruht hier jedoch nur auf Ähnlichkeit statt auf<br />

Gleichartigkeit wie beim Ausgleich. Es genügt eine „möglichst ähnliche Herstellung“. Räumlich muss der<br />

Ersatz jedenfalls noch im betroffenen Naturraum - hier also der mittleren Mark stattfinden.<br />

15.1.10.2 Vorgesehene Ersatzmaßnahmen<br />

Das verbliebene Ausgleichsdefizit, welches gleichzeitig das Ersatzmaßnahmenerfordernis darstellt,<br />

beläuft sich auf ca. 779 ha Anlage einzelner Biotoptypen und Aufwertung von Vogellebensräumen sowie<br />

ca. 447 ha Entsiegelung von Flächen (Schutzgut Boden). Auch sind 37.146 Einzelbäume zu pflanzen.<br />

Zudem besteht ein nicht quantifizierter Bedarf an Ersatzmaßnahmen zur Kompensation von weiträumig<br />

erlebbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft.

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