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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 784 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Träger des Vorhabens haben teilweise bereits mit der Umsetzung des Monitoringkonzeptes (Beweissicherung)<br />

begonnen. Diese Umsetzung findet schon jetzt in enger Abstimmung mit den Fachbehörden<br />

statt. Das soll auch im weiteren Verlauf der Durchführung des Vorhabens gewährleistet sein.<br />

Die Überwachung des Wasserstandes und die Qualität des gehobenen Grundwassers sowie die Übergabe<br />

dieser Ergebnisse an die Fachbehörde sind Grundlage für deren Kontrolle bezüglich der Einhaltung<br />

der festgelegten Wassermenge und der maximalen Grundwasserstände sowie des Ausschlusses<br />

negativer Wirkungen auf die Wasserbeschaffenheit der Oberflächengewässer bzw. des Grundwassers.<br />

Die festgelegte Überwachung der Grundwasserabsenkung und die Dokumentation der Ergebnisse im<br />

festgelegten Umfang dient den Nutzern der Gewässer zur Beweissicherung und zur Gewährleistung der<br />

Rechtssicherheit. Auch in der Betriebsphase ist eine Qualitätssicherung des einzuleitenden Niederschlagswassers<br />

dringend erforderlich, um eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers zu<br />

vermeiden. Hierzu ist die Aufrechterhaltung des Monitorings über die Bauphase hinaus erforderlich. Die<br />

Einzelheiten zum Monitoring in der Betriebsphase sollen mit den Fachbehörden abgestimmt werden.<br />

14.2.4 Wassergefährdende Stoffe<br />

Auf Flughäfen wird in unterschiedlicher Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Mengenmäßig<br />

stellen Flugkraftstoffe (Flugbenzin, Kerosin) und Öle, sowie Enteisungsmittel den größten Anteil<br />

dar.<br />

<strong>Der</strong> Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. die zur Planfeststellung beantragten Anlagen zum<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde bei<br />

Beachtung der nachfolgenden Hinweise dem Vorhaben grundsätzlich nicht entgegen.<br />

14.2.5 Flugfeldbetankungsanlage<br />

Die Betankung der Flugzeuge soll künftig über eine Hydrantenanlage (Flugfeldbetankungsanlage) erfolgen,<br />

die von der Pumpenanlage im Tanklager zu den einzelnen Flugzeug-Abstellpositionen führt.<br />

Zum Betankungssystem für die Flugzeuge gehören alle Flugzeugabstellplätze, auf denen Betankungsvorgänge<br />

stattfinden. Es beginnt bei der Pumpstation hinter dem Tanklager (Anschlussflansch der<br />

Pumpen saugseitig) und umfasst auch die unterirdischen Rohrleitungen und Hydrantensysteme bis<br />

unter das Vorfeld sowie die Übergabestellen von den Hydranten zu den Dispensern bzw. die Abfüllstellen<br />

für die Tankkraftwagen.<br />

Wasserrechtlich gesehen, handelt es sich um mehrere Abfüllanlagen für wassergefährdende Stoffe, die<br />

von ihrem technischen Aufbau nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind.<br />

Die Träger des Vorhabens beantragten zur Flugbetriebsstoffversorgung auch die erforderlichen Erlaubnisse,<br />

Genehmigungen und Bewilligungen zu Anlage und Betrieb der Flugbetriebsstoffversorgung nach<br />

§§ 19g, 19 h WHG i. V. m. VAwS und VbF.<br />

Aufgrund der Novellierung des WHG vom 19.08.2002 sind Verbindungsleitungen zum Befördern wassergefährdender<br />

Stoffe aus dem Anwendungsbereich des § 19a WHG herausgelöst und nunmehr den<br />

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG zugeordnet, mit der Folge,<br />

dass eine Eignungsfeststellung gemäß § 19h WHG bzw. § 15 VAwS erforderlich ist. Weiterhin ist die<br />

VbF außer Kraft getreten, statt dessen gilt nunmehr die BetrSichV, aus der sich nach § 13 eine Erlaubnispflicht<br />

für die Flugfeldbetankungsanlage ergibt.

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