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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 763 von 1171<br />

zu erfassen und entsprechend darauf zu reagieren, so dass die Erteilung längerfristiger Erlaubnisse<br />

gerechtfertigt ist. Sie ist auch erforderlich, da die Antragsteller hohe Investitionen für das Vorhaben,<br />

dessen Betrieb auf mindestens 30 Jahre angelegt ist, und die damit zusammenhängende Entwässerung<br />

insgesamt aufbringen müssen. Durch die längerfristige Erlaubniserteilung wird den Interessen der<br />

Antragsteller an einer Realisierung des Vorhabens in für die Zukunft gesicherter Rechtsposition ausreichend<br />

Rechnung getragen.<br />

Die Erteilung einer Bewilligung hingegen ist nicht erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG setzt die<br />

Erteilung einer Bewilligung voraus, dass dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne<br />

eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Ein Indiz für die Zumutbarkeit kann sein,<br />

dass vergleichbare Benutzungen ähnlicher Betriebe aufgrund von Erlaubnissen ausgeübt werden (Czychowski/Reinhardt,<br />

WHG, 8. Aufl. 2003, § 8 Rn. 33). Im Vergleich mit den Planfeststellungsbeschlüssen<br />

anderer Flughäfen zeigt sich, dass überwiegend Erlaubnisse zur wasserrechtlichen Benutzung erteilt<br />

wurden. <strong>Der</strong> Betrieb von Flughäfen ist somit grundsätzlich nicht von der Erteilung wasserrechtlicher<br />

Bewilligungen für die Entwässerung abhängig.<br />

Andererseits wird als Zumutbarkeitskriterium die Frage zugrunde gelegt, ob mit dem Vorhaben erhebliches<br />

Kapital investiert werden muss, und daher ein Interesse des Unternehmers besteht, sich gegen zu<br />

erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche zu sichern. Zweifelsohne ist das Vorhaben und die<br />

damit verbundene Entwässerung mit einem erheblichen Kostenvolumen verbunden, es sind jedoch<br />

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Untersagungs- oder Ersatzansprüche Dritter zu erwarten<br />

sind. Hierzu haben auch die Antragsteller nichts vorgetragen. Im Übrigen besteht selbst bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen des § 8 WHG i. V. m. § 28, 29 BbgWG kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer<br />

wasserrechtlichen Bewilligung, vielmehr ergeht die Entscheidung hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist die Erteilung einer Bewilligung schon deshalb zu versagen,<br />

weil die Durchführung des Vorhabens ohne diese nicht unzumutbar ist. Aber selbst wenn die Unzumutbarkeit<br />

bejaht werden müsste, ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Erteilung wasserrechtlicher<br />

Erlaubnisse verhältnismäßig. Die hier erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse sind angemessen<br />

und bezüglich ihrer Dauer auch ausreichend, um die hohen Investitionen abzusichern. Die Antragsteller<br />

sind auch bei Erteilung von Erlaubnissen nicht rechtlos gestellt und könnten gegen willkürliche Rücknahme<br />

oder Einschränkungen -erfolgreich- den Rechtsweg beschreiten.<br />

Nach dem brandenburgischen Wasserrecht besteht gemäß § 30 Abs. 1 die Möglichkeit, für eine Gewässerbenutzung<br />

eine gehobene Erlaubnis zu erteilen, wenn diese im öffentlichen Interesse und im<br />

berechtigten Interesse des Unternehmers liegt. Insbesondere zu Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung<br />

kann eine gehobene Erlaubnis erteilt werden. Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung,<br />

dass die Voraussetzungen für die Erteilung gehobener Erlaubnisse vorliegend gegeben sind. Die<br />

Untere Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hat jedoch hierfür die Erteilung des gemäß<br />

§ 14 Abs. 3 WHG erforderlichen Einvernehmens versagt, da sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind.<br />

Die in der Erlaubnis aufgeführten Nebenbestimmungen sind erforderlich, um nachteilige Wirkungen für<br />

das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung<br />

dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der<br />

Technik errichtet und betrieben werden (§ 28 Abs. 2 BbgWG). Sie sind auch, soweit Ermessen eingeräumt<br />

ist, im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.

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