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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1064 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Art. 14, Rn 19). Denn die Chancen und Gegebenheiten sind für das Unternehmen zwar von erheblicher,<br />

eigentumsrechtlich aber nur von mittelbarer Bedeutung; sie entscheiden mit über das Risiko<br />

eines Unternehmens, seine Leistungen und Erzeugnisse rentabel abzusetzen, werden von der<br />

Rechtsordnung, aber nicht dem geschützten Bestandswert des einzelnen Unternehmens zugeordnet<br />

(Kimminich, in: Bonner Kommentar, GG, Stand Mai 2004, Art. 14, Rn 86).<br />

Daher wird vom Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein<br />

Schutz vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten und situationsbedingter Erwerbschancen erfasst;<br />

es handelt sich um das Vertrauen des Unternehmers auf von außen herangetragene, eher<br />

zufällige Vorteile, die im allgemeinen rechtlich nicht schutzwürdig sind (Papier, a.a.O., GG, Art. 14,<br />

Rn 101). Das Risiko der Kundenabwanderung durch Umfeldveränderungen haben die Betriebsinhaber<br />

selbst als unternehmerisches Risiko zu tragen, da Art. 14 GG den Gewerbebetrieb in seiner<br />

jeweiligen, von den normativen, politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und den<br />

Marktverhältnissen geprägten Situationsgebundenheit schützt, jedoch keinen Schutz vor Veränderung<br />

der „äußeren“ Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen gewährt.<br />

Bestehende Geschäftsbeziehungen, der erworbene Kundenstamm und die Marktstellung werden<br />

nicht geschützt (Jarass/Pieroth, GG, 7. Auflage 2004, Art. 14, Rn 19 unter Hinweis auf BVerfGE 77,<br />

84, 118).<br />

Die Wertung, dass der Kundenstamm an sich nicht geschützt ist, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung,<br />

nach der der Anlieger, dem die öffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation<br />

mit dem öffentlichen Verkehrsnetz erhalten bleibt, sie aber infolge von Veränderungen<br />

im Straßensystem, in der Verkehrsregelung oder bei den öffentlichen Verkehrsmitteln ihre bisherige<br />

Verkehrsbedeutung verliert, rechtlich nicht vor dem Verlust seiner Kunden geschützt wird. Und zwar<br />

selbst dann nicht, wenn es zur Existenzgefährdung kommt. (Papier, a.a.O., GG, Art. 14, Rn 20,<br />

BGHZ 55, 261 f)<br />

Zwar liegen den hier zu entscheidenden Einwendungen keine Veränderungen im Straßensystem<br />

zugrunde, sondern die Veränderung des Umfelds durch Geräuschimmissionen des Flughafens.<br />

Dennoch kann hier eine Parallelbewertung vorgenommen werden. Denn auch vorliegend bleibt den<br />

Gewerbetreibenden der Kontakt zu den Kunden erhalten, nur das Umfeld verändert sich möglicherweise<br />

durch Fluktuation oder auch Reduzierung der im Umfeld zu erreichenden Kunden.<br />

Dem entspricht auch die Bewertung, dass Gewerbebetriebe aus den konkreten ökonomischen und<br />

örtlichen Gegebenheiten Vorteile ziehen können, ohne dass diese Umstände und die sie vermittelnden<br />

Chancen als zum Gewerbebetrieb gehörig angesehen werden können und ohne dass es<br />

einen Schutz vor Veränderungen jener äußeren Gegebenheiten und situationsgebundenen Erwerbschancen<br />

und -vorteile gibt. (Papier, a.a.O., GG, Art. 14, Rn 101)<br />

Das unveränderte Bestehen eines potenziellen Kundenklientels wird daher nicht geschützt. Einem<br />

gänzlichen Wegfall des potenziellen Kundenstamms wird durch folgende Maßnahmen begegnet:<br />

Soweit es im durch den Flughafenausbau betroffenen Gebiet durch das Vorhaben zu Geräuschimmissionen<br />

kommt, die erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigungen<br />

darstellen, ist die Auferlegung von Vorkehrungen zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung<br />

nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich. (vgl. die Ausführungen zum Thema<br />

„Lärm“).

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