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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1080 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Hinsichtlich der übrigen Betriebe, die nicht bereits im Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung<br />

durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, abgehandelt werden und die eine Betätigung im Freien geltend<br />

machen, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erfüllt, da sich<br />

ihre Beeinträchtigung im Bereich dessen hält, was ohne Entschädigung zumutbar ist. Dies gilt insbesondere<br />

hinsichtlich folgender Betriebe:<br />

Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Ausflugsrestaurants in der<br />

Brunnenstraße in Woltersdorf liegt nicht vor. Im Szenario 20XX besteht eine Lärmerwartung von<br />

Leq(3,Tag) 46 dB(A). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ausflugsrestaurants ist somit nicht gegeben.<br />

Die Einrichtungen in Eichwalde und Wernsdorf, die Workshops bzw. Schulungen im Freien durchführen,<br />

werden im Szenario 20XX mit einem Leq(3,Tag) von 55,6 dB(A) bzw. Leq(3,Tag) von 50,1 dB(A)<br />

beschallt. Eine erhebliche und damit entschädigungspflichtige Verlärmung des Außenwohnbereichs<br />

wird im Abschnitt C.II.10.1.8.4.1 „Außenwohnbereiche“, ab Seite 660, mit ausführlicher Begründung,<br />

auf die verwiesen wird, ab einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 65 dB(A) angenommen. Die<br />

Dauerschallpegel für die vorgenannten Einrichtungen liegen somit erheblich unter dem Grenzwert<br />

der Außenwohnbereichsentschädigung. Da für die gewerbliche Nutzung des Außenwohnbereichs<br />

kein niedrigerer Grenzwert für eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen ist und auch davon<br />

auszugehen ist, dass die Einrichtungen bei den zu erwartenden Lärmbelastungen wie bisher<br />

weiterbetrieben werden können, stehen den Einrichtungen keine Entschädigungsansprüche zu.<br />

Als zumutbar wird die Beeinträchtigung von Betrieben angesehen, bei denen Verkaufsgespräche im<br />

Freien stattfinden, wie z. B. einem Blumenfachgeschäft. In diesen Betrieben sind keine langen Beratungsgespräche<br />

im Freien erforderlich; sofern es zu längeren Beratungsgesprächen kommt, können<br />

diese auch in den Ladenräumen stattfinden. Die Verkaufsgespräche sind auch in einer durch<br />

Lärm beeinträchtigten Umgebung durchaus noch zu führen. Das Blumenfachgeschäft in Blankenfelde<br />

liegt im Szenario 20XX in einem Bereich mit einer Lärmerwartung mit einem Leq(3,Tag) von<br />

62,5 dB(A) und somit in einem Bereich, in dem Kommunikation unter zumutbaren Bedingungen ohne<br />

weiteres möglich ist.<br />

Ebenfalls kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb infolge unzumutbarer<br />

Lärmbelastung liegt bei den Schäfern und Schafzüchtern vor. Es ist nicht vorgetragen, dass die<br />

Schafzucht auf dem eigenen Grundstück betrieben wird, das unzumutbar verlärmt würde. Ein Schäfer<br />

hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Weideland. Ein etwaiger Wegfall einer bisher von ihm<br />

genutzten Wiesenfläche stellt daher keinen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar.<br />

Auch hinsichtlich des Betriebes des Gartenbauingenieurs liegt kein Eingriff in den eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.<br />

Soweit die Arbeiten in geschlossenen Räumen ausgeführt werden (z. B. Planungsarbeiten), ist die<br />

Arbeit unter zumutbaren Bedingungen durch die Auflagen zum passiven Schallschutz gewährleistet.<br />

Soweit Arbeiten im freien Gelände durchgeführt werden, muss ein Gartenbauingenieur die Arbeit<br />

vor Ort beim Kunden erbringen, der nicht unbedingt aus dem vom Vorhaben beeinträchtigten Gebiet<br />

kommen muss. Eine Weiterführung des Betriebes ist daher unter zumutbaren Bedingungen<br />

möglich. <strong>Der</strong> potenzielle Kundenstamm vor Ort ist nicht geschützt (vgl. Abschnitt C.II.22.3.2.1<br />

„Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057).

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