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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 171 von 1171<br />

eingängiger Form nach Abstimmung mit der oberen und unteren Wasserbehörde zusammenzufassen<br />

und zu dokumentieren (Tabellendarstellung).<br />

4) Ein weiterer Verlust von nach § 32 BbgNatSchG geschützten Kleingewässern durch Grundwasserabsenkung<br />

ist durch ein entsprechend ausgerichtetes Monitoring bzw. gegebenenfalls durch geeignete<br />

gegensteuernde Maßnahmen zu verhindern. Mit dem Monitoring Wasserbeschaffenheit Oberflächenwasser<br />

und gezielten Vorgaben zu den Einleitungsbedingungen (gehobenes Grundwasser<br />

während der Bauphase, anfallende Niederschlagswässer der Klassen A, B und C) ist auf den Erhalt<br />

bzw. die Verbesserung der Güteverhältnisse in diesem Gebiet Einfluss zu nehmen, um die o. g.<br />

Umweltqualitätsziele zu erreichen.<br />

5) Die Beprobungsfrequenz, der Parameterumfang sowie der Maßnahmen- und Havarieplan ist, soweit<br />

dieser Beschluss keine einzelnen Festsetzungen dazu enthält, mit den zuständigen Fachbehörden<br />

vor Beginn der Baumaßnahmen abzustimmen.<br />

6) Den zuständigen Wasserbehörden und den beteiligten Fachbehörden sind alle im zentralen<br />

Grundwassermanagement auflaufenden Messdaten direkt und echtzeitnah DV-technisch per Datennetz<br />

zu übermitteln. Die Einzelheiten hierzu sind mit den Fachbehörden abzustimmen. Beteiligte<br />

Fachbehörden sind hier das Wasserwirtschaftsamt; der Landkreis Dahme-Spreewald, das Umweltamt<br />

und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg.<br />

7) Spezielle Anforderungen an die Ausgestaltung des Wassermonitorings sind in den jeweiligen Einzelentscheidungen<br />

im Rahmen der Nebenbestimmungen enthalten. Insbesondere unter dem Abschnitt<br />

Bauwasserhaltung sind Ausführungen zum Grundwassermonitoring vorhanden, die in das<br />

Konzept zu integrieren sind.<br />

12.8 Grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung der Flugfeldbetankungsanlage, vorbehaltene Entscheidungen,<br />

Hinweise und Auflagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

12.8.1 Flugfeldbetankungsanlage<br />

1) Die Flugfeldbetankungsanlage kann entsprechend den Plänen F 1-1 bis F 1-4 gemäß § 19g und<br />

§ 19h WHG i. V. m. § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

und über Fachbetriebe (VAwS), des Geräte- und Produktsicherheitssicherheitsgesetzes<br />

(GPSG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den Technischen Regeln für brennbare<br />

Flüssigkeiten (TRbF) 30 i. V. m. § 74 Abs. 3 BbgVwVfG vorbehaltlich<br />

- der Erbringung des Nachweises der wasserrechtlichen Eignung der Flugfeldbetankungsanlage<br />

gemäß § 15 VAwS im Sinne einer technischen Vorprüfung sowie<br />

- der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens gemäß § 13 BetrSichV errichtet werden.<br />

2) Die Entscheidungen über die Eignungsfeststellung gemäß § 19h WHG und über die Erteilung der<br />

Erlaubnis gemäß § 13 BetrSichV bleiben vorbehalten (§ 74 Abs.3 VwVfGBbg). Mit der Ausführung<br />

darf erst nach der abschließenden Entscheidung begonnen werden.<br />

3) Zur abschließenden wasserrechtlichen Prüfung sind die Antragsunterlagen zu ergänzen um Angaben<br />

zu:

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