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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1161 von 1171<br />

Die vollständige Zerstörungen eines kulturhistorisch bedeutsamen Feldsteinwegs kann durch eine parallele<br />

Trassenführung der Anbindung West vermieden werden.<br />

Eingetragene Baudenkmäler werden durch das Ausbauvorhaben nicht beansprucht. Mehrere nicht eingetragene<br />

Baudenkmale auf dem Flugbetriebsgelände (drei Hangars und der ehemalige Gutshof in<br />

Diepensee) müssen abgebrochen werden.<br />

5.8.2 Beeinträchtigungen durch den Verlust von Siedlungsflächen<br />

<strong>Der</strong> Verlust von Wohnbebauung vor allem in Diepensee (vollständig), Selchow (Teilflächen) und Kienberg<br />

(Teilflächen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung. Die notwendigen Umsiedlungsmaßnahmen werden<br />

außerhalb dieses Planfeststellungsverfahren privatrechtlich geregelt. Diese Beeinträchtigungen<br />

sind wie im Abschnitt C.III.3 „Vom Antragsteller geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten“, ab Seite<br />

1093, dargestellt im Rahmen einer Alternativenbetrachtung zum Flughafenlayout durch die Träger des<br />

Vorhabens minimiert worden und nicht vermeidbar.<br />

5.8.3 Beeinträchtigungen von Sachgütern durch Erschütterungen und Wirbelschleppen<br />

Eine Beschädigung von Gebäuden oder Anlagen in der Umgebung des Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

durch den Fluglärm und hierdurch verursachte Erschütterungen sind nicht zu erwarten. Um nicht vorhersehbare<br />

Schäden an Baudenkmälern durch Erschütterungen zu dokumentieren, werden die Träger<br />

des Vorhabens verpflichtet, Beweissicherungsmaßnahmen an eingetragenen Baudenkmälern im Bauschutzbereich<br />

des Flughafens durchzuführen. Aus dieser Beweissicherung sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

auch Rückschlüsse auf die Wirkung von Fluglärm auf nicht denkmalgeschützte Gebäude<br />

möglich.<br />

Betriebsbedingte Auswirkungen durch Erschütterungen auf Gebäude entlang der Schienenverkehrsanbindung<br />

sind nicht zu erwarten. Die nächstgelegene Bebauung ist ca. 30 m entfernt, die relevanten<br />

Anhaltswerte der DIN 4150 werden bei normalen Wohngebäuden in einem Abstand von 8 m eingehalten.<br />

Die von Flugzeugen verursachten Wirbelschleppen werden bei Gebäuden und Anlagen mit einer Höhe<br />

von weniger als 30 m nicht zu Schäden führen. Für Gebäude und Anlagen mit einer Höhe von mehr als<br />

30 m sind in den von Trägern des Vorhabens ausgewiesenen Gefährdungsgebieten Schäden nicht<br />

auszuschließen. Durch geeignete technische Vorsorgemaßnahmen können Schäden an Gebäuden<br />

vermieden werden. Diese sind entsprechend den Auflagen zum Abschnitt C.II.12 „Sonstige Auswirkungen“,<br />

ab Seite 743, zu finanzieren.

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