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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1078 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

und aus welchem Grund, wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.10.1.8.3.3 „Lärmschutz für<br />

besonders schutzbedürftige Einrichtungen“, ab Seite 657, verwiesen. Eine Existenzgefährdung bzw.<br />

unzumutbare Beeinträchtigung von Kindertagesstätten infolge der entstehenden Lärmbelastung ist<br />

im Hinblick auf die Auflagen im Abschnitt „Lärm“ nicht gegeben.<br />

Auch einem Freiberufler, der seinen Betrieb in seinem Wohnhaus in einem Wohngebiet organisiert,<br />

sind die Geräuschimmissionen insoweit ohne Schutzvorkehrungen zumutbar, wie auch die Bewohner<br />

des Gebietes zumutbare Geräuschimmissionen hinnehmen müssen. Zu der Frage, inwieweit<br />

das der Fall ist, wird auf die Ausführungen im Abschnitt „Lärm“ verwiesen.<br />

Maßgebend ist somit nicht, ob der Betrieb besondere Ruhe benötigt (wie möglicherweise Tonstudios,<br />

Synchronstudios, Film- und Hörfunkproduktionen, Musiker und Komponisten oder Yogaschulen).<br />

Denn der Betrieb wird nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt. Diese sind analog<br />

der Vorgehensweise zur Festlegung der Lärmgrenzwerte, bei der ein gesunder Durchschnittsmensch<br />

zugrunde gelegt wird, objektiv, d. h. ohne Berücksichtigung des speziellen Betriebs zu ermitteln.<br />

Dasselbe gilt für Musikschulen und Räume, in denen privater Musikunterricht erteilt wird, sowie für<br />

Kunstschulen. Insoweit wird außerdem auf die Ausführungen unter dem Thema C.II.22.3.2.1<br />

„Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, verwiesen.<br />

Auch für Arztpraxen bestehen keine besonderen Schallschutzansprüche. Die Nutzung von Räumen<br />

als Arztpraxis wird nicht besonders, jedenfalls nicht stärker als Wohnräume (vgl. z. B. auch Tabelle<br />

1 der Anlage zu § 2 Abs. 2 der 24. BImSchV), geschützt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass Zahnärzte,<br />

<strong>Der</strong>matologen, Gynäkologen, etc. bei einem Maximalpegel von 55 dB(A) im Raum, der durch<br />

die gegebenenfalls erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen gewährleistet wird, nicht arbeiten<br />

können. Dasselbe gilt für Praxen der Kinder- und Jugendheilkunde. Auch Altenheime werden<br />

unter Berücksichtigung der Auflagen im Abschnitt A.II.5 „Lärm“, ab Seite 104, nicht unzumutbar beeinträchtigt.<br />

Es ist den Einwendern zumutbar, bei bestimmten, besonders lärmschutzbedürftigen Untersuchungen<br />

die Fenster zu schließen.<br />

Belastungen von Praxisräumen mit einem Maximalpegel von über 55 dB(A) sind aufgrund der Auflagen<br />

zu passiven Schallschutzeinrichtungen nicht zu erwarten, so dass die Einwendung, eine ungestörte<br />

Behandlung in einer Praxis für Sprach- und Stimmstörungen könne bei über 55 dB(A) nicht<br />

erfolgen, keiner gesonderten Betrachtung bedarf.<br />

Auch Meditationsschulen steht kein über das allgemein festgesetzte Maß hinausgehender passiver<br />

Schallschutz zu. Im Gegensatz zu den Schulpflichtigen allgemeinbildender Schulen, die zu den besonders<br />

schutzbedürftigen Einrichtungen zählen, sind die Teilnehmer an Kursen in Meditationsschulen<br />

nicht über den halben Tag den Geräuschimmissionen ausgesetzt. Auch erfüllen Meditationsschulen<br />

nicht den staatlichen Bildungsauftrag. Im übrigen wird zu den Kriterien der Festlegung,<br />

welche Einrichtungen als besonders schutzbedürftig angesehen werden, auf die Ausführungen zum<br />

Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057 verwiesen.<br />

Dasselbe gilt auch hinsichtlich des blinden Softwareentwicklers. Auch ihm steht in Hinblick auf seine<br />

betriebliche Tätigkeit kein Anspruch auf besondere, über das allgemein festgesetzte Maß hinausgehende,<br />

Schallschutzmaßnahmen zu, für deren Festlegung ein objektiver Maßstab zugrunde zu

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