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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 664 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

10.1.8.4.2 Übernahmeansprüche<br />

Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Übernahmeanspruchsgebiets<br />

gelegenen Wohngrundstückes, d. h. einem Gebiet mit einem für die Tagesstunden<br />

(06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 70 dB(A) außen (vgl. Anlage 3, Entschädigungsgebiete, Übernahmeanspruch),<br />

das am 15.05.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war, im Fall der Geltendmachung des<br />

Übernahmeanspruchs für das Grundstück eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts zu leisten<br />

(vgl. Auflage A.II.5.1.6 „Entschädigungen aus Übernahmeanspruch“, ab Seite 108).<br />

Soweit Grundstücke für die Verwirklichung des Vorhabens nicht unmittelbar in Anspruch genommen<br />

werden und deshalb im Grunderwerbsverzeichnis nicht aufgeführt sind, haben Betroffene gemäß § 9<br />

Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg Anspruch auf Schutzmaßnahmen zur<br />

Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen. Wenn Schutzmaßnahmen untunlich oder mit dem Widmungszweck<br />

des Flughafens unvereinbar sind, tritt an Stelle der Schutzmaßnahme gemäß § 74 Abs. 2<br />

Satz 3 VwVfGBbg ein Anspruch auf Entschädigung. Werden benachbarte Grundstücke durch Fluglärm<br />

„schwer und unerträglich“ betroffen, so dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke ausgeschlossen<br />

und damit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, hat der Betroffene einen<br />

Rechtsanspruch auf Übernahme seines Grundstücks aus § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz<br />

3 VwVfGBbg, über den im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu entscheiden ist; dabei handelt es sich nicht<br />

um eine Enteignung, sondern um eine Regelung im Rahmen des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG<br />

vom 30.11.1988, 79, 174(191f.); BVerwG vom 07.07.1978, 56, 110(134); BVerwG vom 23.01.1981, 61,<br />

295 (303);BVerwG vom 05.12.1986, 75, 214 (216, 260); BVerwG vom 22.05.1987, 77, 295(298);<br />

BVerwG vom 06.06.2002 - 4 A 44.00; OVG Lüneburg vom 21.05.1997 - 7 K 7705/95). In diesem Fall<br />

hat der Betroffene Anspruch auf Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert gegen Übertragung<br />

des Eigentums.<br />

Die Schwelle der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze wird nach der Rechtssprechung des<br />

BGH in Wohngebieten bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von<br />

60 bis 65 dB(A) nachts angesetzt (BGH vom 25.03.1993, BGHZ 122, 76(81); BGH vom 16.03.1995,<br />

BGHZ 129, 124(127). Die Planfeststellungsbehörde hält die Festsetzung der enteignungsrechtlichen<br />

Zumutbarkeitsschwelle bei einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 70 dB(A) außen für gerechtfertigt.<br />

Nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ist ab diesem Pegel anzunehmen, dass die Grenze<br />

zur Gesundheitsgefahr überschritten ist, keine akzeptablen Kommunikationsbedingungen mehr bestehen<br />

und damit sehr erhebliche Belästigungen bestehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen<br />

im Abschnitt C.II.10.1.2 „Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen“, ab Seite 529, verwiesen.<br />

Die Innenräume von Wohngebäuden können durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen zwar<br />

ausreichend geschützt werden, aber ein Wohnen bei ständig geschlossenen Fenstern und Türen ist<br />

unzumutbar, zum Wohnen gehört auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnanlagen (BGH vom<br />

30.01.1986, NJW 1986, 2423 (2424)).<br />

Die Festlegung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze orientiert sich an dem von der Rechtsprechung<br />

des BGH für Wohngebiete entwickelten Maßstab. Eine Differenzierung nach der Gebietsnutzung<br />

wurde nicht vorgenommen, da im Vordergrund der Schutz der Wohnnutzung steht, nicht die Gebietsnutzung.<br />

Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um den mittleren Bereich der Siedlung Kienitzberge, einige<br />

Grundstücke im südlichen und nördlichen Teil von Selchow, den nördlichen Teil des Ortsteils Kienberg,<br />

den mittleren Teil der Siedlung Hubertus und um einige Grundstücke im Süden von Waßmannsdorf.

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