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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1065 von 1171<br />

Deshalb wird hinsichtlich der vor Ort wohnenden Kunden, deren Reduzierung in den Einwendungen<br />

geltend gemacht wird, durch die Anordnung entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen in<br />

der vom Flughafenausbau betroffenen Region entsprechend den im Bereich Lärm dargestellten<br />

Grundsätzen - auf die verwiesen wird - sichergestellt, dass ein Verbleib der Bevölkerung im betroffenen<br />

Gebiet unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Trotz dieser Maßnahmen kann jedoch<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass es infolge der Immissionssituation in dem vom Vorhaben betroffenen<br />

Gebiet zu Bevölkerungsfluktuationen in einzelnen Bereichen kommen kann, die sich möglicherweise<br />

auch auf den - potenziellen - Kundenstamm der Einwender auswirkten. Ein Wegzug oder<br />

eine Veränderung des potenziell zur Verfügung stehenden Kundenstamms stellt lediglich den<br />

Verlust einer rechtlich nicht geschützten Chance für die Betriebe dar.<br />

Dasselbe gilt für Arztpraxen, die geltend gemacht haben, es komme zu einem Patientenrückgang.<br />

Durch die allgemeinen passiven Lärmschutzmaßnahmen wird auch hinsichtlich der Praxen sichergestellt,<br />

dass unzumutbare Lärmwerte nicht auftreten und eine Behandlung der Patienten z. B. in<br />

Zahnarztpraxen, allgemeinmedizinischen Praxen, Massagepraxen etc. möglich bleibt. Es wird auf<br />

die Ausführungen unter C.II.22.3.2.2 „Beeinträchtigung von Betrieben durch Immissionen“, ab Seite<br />

1070, verwiesen.<br />

Sofern medizinische Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäuser von der Planfeststellungsbehörde als<br />

besonders lärmempfindlich angesehen wurden, wird Ihnen bei Überschreitung der fachplanerisch<br />

Zumutbarkeitsgrenzen passiver Schallschutz in größeren Umfang gewährt. Insoweit wird auf die<br />

Ausführungen im Abschnitt C.II.10.1.8.3.3 „Lärmschutz für besonders schutzbedürftige Einrichtungen“,<br />

ab Seite 657, verwiesen.<br />

Von einem Verlust der Zulassung für Kliniken und Arztpraxen ist unter dem Aspekt der Gewährung<br />

ausreichenden Schallschutzes aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht auszugehen, so dass<br />

diesbezügliche Regelungen nicht erforderlich sind.<br />

Auch Stätten für Musik- und Sportunterricht, sowie Räume für kulturelle Veranstaltungen werden<br />

durch den Anspruch auf passiven Schallschutz bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenzen in die<br />

Lage versetzt, ihr Angebot weiterhin zu vermarkten. Da sich auch die zu erwartenden sonstigen<br />

Immissionen in den vom Gesetz zugelassenen Grenzen halten, ist eine Beeinträchtigung der sportlichen<br />

Betätigung auch unter diesem Aspekt nicht gegeben. Vor einem Kundenrückgang trotz der<br />

Erhaltung zumutbarer Bedingungen in den Betriebsräumen sind sie aus den vorgenannten Gründen<br />

rechtlich nicht geschützt.<br />

Dasselbe gilt für Musikschulen. Im Gegensatz zu den allgemeinbildenen Schulen zählen diese nicht<br />

zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen, für die intensivere Lärmschutzvorgaben gelten<br />

(siehe C.II.10.1.8.3.3 „Lärmschutz für besonders schutzbedürftige Einrichtungen“). <strong>Der</strong> Unterschied<br />

begründet sich dadurch, dass dort weder über den halben Tag Unterricht stattfindet, der eine entsprechende<br />

intensive langandauernde Konzentration erfordert, noch ist die Situation des Unterrichts<br />

in einer Schulklasse mit bis zu 30 Schülern gegeben, die erhöhte Anforderungen an die Kommunikation<br />

stellt. Daher sind die Lärmschutzvorkehrungen, die für Wohn- und Arbeitsräume gelten, ausreichend.<br />

Dasselbe gilt auch für die Lehranstalt für Gartenbau. Durch die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen<br />

wird im gesamten betroffenen Gebiet bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenzen<br />

sichergestellt, dass die Kommunikation gewährleistet ist. Eine Nutzung des Außenbereichs zu Unterrichtszwecken<br />

ergibt sich aus der Einwendung nicht.

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