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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 139 von 1171<br />

17) Erforderlichenfalls kann die Genehmigung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfGBbg durch weitere Auflagen<br />

und Bedingungen erweitert werden, insbesondere können zusätzliche technische Anforderungen<br />

an die Abwasserbehandlungsanlage gestellt werden.<br />

18) Alle für die Ausführungsplanung erforderlichen Pläne sind der Planfeststellungsbehörde vorzulegen.<br />

Alle für diese Planung angegebenen Höhen sind den Höhen der Flugbetriebsflächen anzupassen.<br />

Die Schachtabdeckungen müssen den Lasten der Luftfahrzeuge standhalten.<br />

19) Für die rollbahnbegleitenden Retentionsbodenfilter BF 1 ist ein Tragfähigkeitsnachweis nach den<br />

Anforderungen der ICAO zu erbringen.<br />

20) In der Ausführungsplanung ist darzustellen, dass das Rohrmaterial im Niederschlagsableitungssystem<br />

dauerhaft beständig gegen Formiate, Acetate und Glykole ist.<br />

12.2.2 Hinweise<br />

1) Die Erteilung dieser Genehmigung befreit nicht von einer Haftung des Betreibers aufgrund der gesetzlichen<br />

Haftungsvorschriften.<br />

2) Mit dieser Genehmigung erfolgt keine rechtliche Anerkennung des gewählten Reinigungsverfahrens.<br />

<strong>Der</strong> Verfahrensträger ist verantwortlich für die Einhaltung der geforderten Güteparameter.<br />

3) Es ist zu beachten, dass eine ggf. auftretende Kolmation in Bodenfiltern (sei es durch den Gehalt an<br />

abfiltrierbaren Stoffen oder durch biologische Vorgänge) die Funktionsfähigkeit des gesamten Entwässerungssystems<br />

gefährden kann.<br />

4) Kommt der Betreiber der Anlage den Pflichten, die ihm nach diesem Bescheid obliegen, insbesondere<br />

im Hinblick auf Errichtung, Betrieb, Unterhaltung der Anlage und Vorkehrungen gegen Störungen<br />

sowie auf eventuelle Reparaturen und Mitteilungspflichten nicht nach, kann er verpflichtet werden,<br />

die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen<br />

überprüfen zu lassen. Die untere Wasserbehörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit<br />

der Überprüfung fest.<br />

12.3 Wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß §§ 2, 3, 4, 7 des WHG sowie der §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1<br />

und 57 Abs. 1 BbgWG<br />

Alle dem Antragsteller erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse zu Gewässerbenutzungen werden bis<br />

zum Jahr 31.12.2040 befristet, soweit im Einzelfall keine anderen Fristen angegeben sind.<br />

Die wasserrechtliche Erlaubnis steht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG unter dem Vorbehalt nachträglicher<br />

Anforderungen, insbesondere an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe.<br />

12.3.1 Zentrale Versickerung von Niederschlagswasser<br />

Für die Regenwasserspeicherung und -versickerung in das Grundwasser aus verschiedenen Bereichen<br />

des Flughafengeländes, wie z. B. Flugbetriebsflächen, Straßen, Bahnanlagen, Überläufe, Bodenfilterabläufe,<br />

in einer zentralen Versickerungsmulde nach Maßgabe der Pläne E 1-1, E 1-1 A1, E 1-2, E 1-2 A1,<br />

E 3-8, E 3-11, E 3-13 wird die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4 und 7 WHG<br />

sowie der §§ 28, 29 Abs. 1 und 57 Abs. 1 BbgWG erteilt.

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