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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 802 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine eigene Kompensationsverpflichtung besteht für diese Einwirkungen somit - anders als bei Lärmwirkungen<br />

auf andere Schutzgüter - nicht. Die festgestellten Kompensationsmaßnahmen (Anlage von<br />

Laubgehölz/Feldgehölz, Hecken, Alleen und Baumreihen, Entwicklung von Waldmänteln und Wald und<br />

Umwandlung von Acker in Grünland sowie insbesondere die Instandsetzung und Neuanlage von Parkanlagen,<br />

vgl. Kap. 6.3.5 in der ergänzten Fassung des LBP) werden nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde<br />

in ihrer Gesamtheit jedoch ohnehin zu einer Aufwertung des Erholungsraumes führen<br />

und insofern die Möglichkeiten zur Erholungsnutzung verbessern. Die Forderungen von verschiedenen<br />

Fachbehörden zur ergänzten Fassung des LBP, die Verlärmung der Erholungsgebiete seien als Eingriffe<br />

nach Naturschutzrecht zu beurteilen und somit zu kompensieren, werden zurückgewiesen.<br />

15.1.4.3 Eingriffe in das Schutzgut Wasser<br />

Da die räumliche Bezugsbasis zur Eingriffsermittlung die Biotope sind, werden über die Erfassung und<br />

Bewertung der Eingriffe in Biotope auch die Funktionsausprägungen allgemeiner Bedeutung des<br />

Schutzgutes Wasser erfasst. Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung werden in einem<br />

Umfang von insgesamt 1,63 ha in Anspruch genommen. Dies geschieht anlage- und baubedingt durch<br />

wasserbauliche Maßnahmen im Bereich des Selchower Flutgrabens.<br />

15.1.4.3.1 Keine Eingriffe durch Einleitung von Niederschlagswasser in Vorfluter<br />

Zum ursprünglich eingereichten LBP wurde von einer Vielzahl von Trägern öffentlicher Belange eingewandt,<br />

dass zusätzliche Eingriffe durch die Einleitung von Niederschlagswasser vom Flughafen in Oberflächengewässer<br />

ausgelöst würden. Es sei von einer großen Reichweite dieser Eingriffe mit weitreichenden<br />

Konsequenzen für die Wasserqualität der betroffenen Gewässer und dem Landschaftswasserhaushalt<br />

auszugehen.<br />

Diesen Einwänden ist die Planfeststellungsbehörde insoweit gefolgt, als dass eine genauere Darstellung<br />

dieser Sachverhalte von den Trägern des Vorhabens gefordert wurde. In der ergänzten Fassung<br />

des LBP wird nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass Beeinträchtigungen der Wasserqualität und der<br />

Abflussverhältnisse der betroffenen Gewässer, Glasowbach und östlicher Selchower Flugraben, nicht<br />

zu erwarten sind. Insbesondere wird durch die in den Nebenbestimmungen des Abschnitts „Wasserwirtschaft“<br />

festgelegten Einleitbedingungen sichergestellt, dass Eingriffe durch die Einleitung von Niederschlagswasser<br />

in die Vorfluter nicht zu erwarten sind. Vielmehr ist die Einleitung von Niederschlagswasser<br />

in den Glasowbach insbesondere in Niedrigwasserzeiten zur Stützung des Wasserhaushalts im<br />

NSG Torfbusch ökologisch sinnvoll und daher aus Sicht der Planfeststellungsbehörde wünschenswert.<br />

15.1.4.3.2 Grundräumung Glasowbach<br />

In den ursprünglichen Unterlagen wurde ohne konkrete Antragstellung davon ausgegangen, dass durch<br />

reguläre Unterhaltungsmaßnahmen wie Grundräumung und Krautungen ein ausreichender Wasserabfluss<br />

im Glasowbach gewährleistet werden kann.<br />

Dies stieß auf Kritik von Fachbehörden und anderen Trägern öffentlicher Belange, die in der Grundräumung<br />

keine Unterhaltungsmaßnahme sahen und eine Beantragung im Rahmen der Planfeststellung<br />

sowie eine Darstellung der Auswirkungen im LBP forderten. <strong>Der</strong> Wasser- und Bodenverband „Dahme<br />

Notte“ hat als Träger der Unterhaltungslast außerhalb des Planfeststellungsverfahrens einen entsprechenden<br />

Antrag auf Zulassung der Grundräumung an die zuständigen Fachbehörden gestellt. Da die<br />

Grundräumung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist sie im Rahmen der Abarbeitung der Eingriffsregelung<br />

in ihren Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Nur bei der Betrachtung von Summati-

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