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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1040 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Mitte Juli möglich) kommt. Bei diesen Flächen handelt es sich nach den Angaben der Einwenderin<br />

um Koppel bzw. Wiesenland.<br />

Grundsätzlich besteht kein Abwehranspruch gegen jegliche negativen Folgen naturschutzrechtlicher<br />

Kompensationsmaßnahmen, da negative Auswirkungen naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen<br />

im landwirtschaftlich geprägten Räumen nahezu unvermeidlich sind. Die Pflicht,<br />

gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen ergibt sich im Rahmen der Sozialbindung. (BVerwG<br />

4 A 36.96, 01.09.1997)<br />

Es besteht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung der durch die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme<br />

verursachten Bewirtschaftungserschwernisse, die einen nachweisbaren Verlust<br />

am Deckungsbeitrag verursachen. Da es sich bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme<br />

um eine dauerhafte Veränderung des Grundwasserstandes handelt, steht der Entschädigungsanspruch<br />

dem Eigentümer der Fläche zu. Ob und ggf. welche Ansprüche der Pächter gegenüber dem<br />

Eigentümer hat (z. B. Pachtzinsminderung), ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.<br />

5) Betrieb (07)<br />

Die (07) begrüßt in ihrer Einwendung grundsätzlich das Ausbauvorhaben, wendet im Hinblick auf<br />

die befürchtete Beeinträchtigung ihres Betriebes jedoch Folgendes ein:<br />

Sie habe eine Betriebsgröße von 1.360 ha und ihr Unternehmen sei hinsichtlich Maschinen, Funktionalgebäuden,<br />

Betriebshof und Arbeitskräften auf diese Größe ausgerichtet. Dauerhaft würden dem<br />

Unternehmen 99,19 ha entzogen, was einen Erlösausfall von 120.000 DM und Fördermittelausfälle<br />

in Höhe von 80.000 DM bedeute.<br />

Durch die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Aufstauung von Flächen im Naturschutzgebiet<br />

„Flutgrabenaue“ als Nasswiesen wird befürchtet, dass mit dieser Maßnahme Grünflächen für die<br />

Heuwerbung nicht mehr wie bisher genutzt werden könnten. Diesbezüglich werden Ertragsausfälle<br />

von 145.000 DM befürchtet. Außerdem wird der Verlust von Arbeitplätzen befürchtet und die Sicherung<br />

der Zuwegung zu den bewirtschafteten Flächen reklamiert.<br />

Die Träger des Vorhabens gehen in ihrem Sachstandsbericht vom 31.07.2003 davon aus, dass die<br />

(07) insgesamt 1.253 ha bewirtschafte und ca. 90 ha (21,8 ha Erwerb, 0,27 ha vorübergehende Inanspruchnahme,<br />

69,07 ha dauerhafte Beschränkung) in Anspruch genommen würden. 92,73 % der<br />

Betriebsfläche seien also nicht betroffen. Bei den in Anspruch genommenen Flächen handele es<br />

sich überwiegend um Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Die Gutachter Dr. Alfons Riemann und Gert Meyer zu Hollen sind mit Einverständnis der (07) von<br />

den Trägern des Vorhabens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Nach Auskunft<br />

der Träger des Vorhabens soll das Gutachten den Eingriff aufgrund des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

quantifizieren und dabei auch die nennenswerten Umwege, die die (07) bei der Bewirtschaftung<br />

ihrer Betriebsflächen im Wesentlichen in Großziethen und Schönefeld von der Hofstelle in Waltersdorf<br />

aus in Kauf nehmen müsse, sowie die durch die Aufstauung im Naturschutzgebiet Flutgrabenaue<br />

entstehenden Nachteile erfassen und bewerten.<br />

<strong>Der</strong> landwirtschaftliche Betrieb wird nach Ansicht der Träger des Vorhabens durch den geplanten<br />

Ausbau des Verkehrsflughafens nicht in der Existenz gefährdet. Erforderliche Eingriffe könnten<br />

kompensiert werden.

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