03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 458 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die vorgesehenen Maßnahmen spiegeln sich im LBP im planfestgestellten Maßnahmenblatt, Maßnahmen-Nr.:<br />

GG-FA wider, wo innerhalb der genannten Bauflächen im Rahmen der Baumersatzpflanzung<br />

auf gärtnerisch gestalteten Grünflächen mindestens 1.005 Stück Bäumen zu pflanzen sind.<br />

Innerhalb der Straßenverkehrsanlagen und der Hochbaufelder werden Baumpflanzungen zur Leitfunktion<br />

(Alleen) und Gliederung der Hochbauten als Gestaltungsmaßnahme vorgesehen.<br />

Mit Ausnahme der Flächen PA, FR und TO ist damit sichergestellt, dass keine vollständige Überbauung<br />

stattfindet.<br />

Durch die Entstehung von Wärmeinseln auf dem zukünftigen Flughafen kann es zu einer Ablenkung der<br />

„Frischluftbahn Südost“ und damit zu Beeinträchtigungen für das Lokalklima kommen. Diesen Beeinträchtigungen<br />

kann mittels einer Durchgrünung des Flughafenareals entgegengewirkt werden. Durch<br />

die planfestgestellte Kompensationsmaßnahme GG FA wird eine entsprechende Bepflanzung vorgesehen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat demgemäß mit der Auflage A.II.3.5 Nr. 2) „Plan der baulichen<br />

Anlagen“, ab Seite 103, angeordnet, dass Hochbauten durch Dach- und Fassadenbepflanzungen zu<br />

begrünen sind, soweit betriebliche und technische Gründe nicht entgegenstehen.<br />

Darüber hinaus werden Nebenanlagen entsprechend § 14 BauNVO zugelassen, die dem Nutzungszweck<br />

der ausgewiesenen Bauflächen dienen und seiner Eigenart entsprechen sowie Nebenanlagen,<br />

die der Versorgung der Bauflächen mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von<br />

Abwasser dienen.<br />

Ein geringfügiges Hervortreten von Gebäudeteilen über die festgesetzten Baugrenzen und Bauflächen<br />

hinaus, z. B. für Vorfahrtsüberdachungen, wurde entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen.<br />

Bei der weiteren Planung sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften<br />

für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Einrichtung und Zugangskontrolle<br />

besonders sensibler Sicherheitsbereiche, die einhundertprozentige Reisegepäckkontrolle<br />

und das Gebot der Trennung ankommender und abfliegender Passagier. Eine Auflage zur frühzeitigen<br />

Beteiligung der zuständigen Behörden in der Planungsphase stellt den Vollzug sicher.<br />

Gegen den mit dem Antrag vorgelegten Plan der baulichen Anlagen wird eingewendet, dass die Planung<br />

der in Mittelfeldlage zu errichtenden Hochbauten für die Passagierabfertigung sowie der Nebenanlagen<br />

fehle. Diese solle einem noch festzulegenden Investor im Rahmen seines technischen Konzeptes<br />

vorbehalten sein. Die Planung sei daher unvollständig und der Plan der baulichen Anlagen nicht planfeststellungsfähig.<br />

Die Einwendung ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens<br />

zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ist im Rahmen der zu prüfenden<br />

bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß § 8 Abs. 4 LuftVG lediglich die Bestimmung der Nutzungsart<br />

und des baulichen Umfangs (maximale Baumassen und Bauhöhen). Hierfür haben die Antragsteller<br />

alle erforderlichen Unterlagen und Planungsdaten vorgelegt. Die Prüfung und Genehmigung der konkreten<br />

Ausführungsplanung bleibt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 den zuständigen Baugenehmigungsbehörden<br />

vorbehalten. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Konkretisierung des<br />

Vorhabens ein gewisser Spielraum, der im Einzelfall weitergehende Details in der Planung zuließe. Aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde bietet der vorliegende Antrag jedoch keinen Anhalt für die Annahme,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!