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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 659 von 1171<br />

nen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten sowie ein für die<br />

Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter<br />

Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 40 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern nicht<br />

überschritten wird. In Ruheräumen von Kindertagestätten darf der in den Tagstunden der sechs<br />

verkehrsreichsten Monate ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 38 dB(A) im<br />

Rauminnern bei geschlossenen Fenstern nicht überschritten werden. In Wohn- und Gemeinschaftsräumen<br />

in Altenheimen darf der in den Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte<br />

energieäquivalente Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 42 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen<br />

Fenstern nicht überschritten werden.<br />

Die Beeinflussung der Entwicklung von Kindern hinsichtlich des Leistungsverhaltens durch Lärm ist<br />

Gegenstand von Untersuchungen gewesen, die von Verschlechterungen der kognitiven Leistungen,<br />

des Langzeitgedächtnisses, des Lernens, der Sprachwahrnehmung und des Spracherwerbs berichten.<br />

Aus Untersuchungen ist bekannt, dass eine Satzverständlichkeit von 99 % bei einer entspannten<br />

Konversation einen Sprachpegel von 55 dB (A) voraussetzt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf<br />

den Abschnitt C.II.10.1.2 „Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen“, ab Seite 529, verwiesen.<br />

<strong>Der</strong> besondere Schutz von Aufenthaltsräumen in Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten<br />

und Horte) und Unterrichtsräumen in Schulen stellt sicher, dass die Sprachentwicklung der Kinder<br />

vor Beeinträchtigungen durch Fluglärm geschützt wird. Andererseits wird damit die Konzentrationsfähigkeit<br />

und Kommunikationsmöglichkeit insbesondere im Unterricht gewährleistet, so dass die<br />

vorschulische und schulische Entwicklung nicht gefährdet werden. Auch wenn die selbsterzeugten<br />

Lärmpegel in Schulen und Kindertagesstätten mitunter erheblich sind, müssen die Bedingungen für<br />

eine ungestörte Entwicklung in diesen Einrichtungen durch den Schutz vor Fluglärm gesichert werden.<br />

Die Phasen mit selbsterzeugtem Lärm wechseln mit „stillen“ Phasen, in denen die Konzentration<br />

auf eine Aufgabe erlernt werden soll bzw. für deren Bewältigung erforderlich ist. Mit der Festlegung<br />

eines Dauerschallpegels Leq(3,Tag) von 40 dB(A) im Rauminnern für diese Einrichtungen ist gesichert,<br />

dass solche konzentrierten Phasen auch nicht durch Fluglärm gestört werden. Hinzu<br />

kommt, dass der selbsterzeugte Lärmpegel außerhalb der Pausen mit dem Alter der Schüler abnimmt<br />

und auch der Unterricht der höheren Schulklassen schützenswert ist.<br />

Neben den Phasen des Lernens sind auch die Ruhephasen für Kinder in Kindertagesstätten schützenswert.<br />

Für solche Kindertagesstätten und ähnliche Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die<br />

Kinder mittags ruhen sollen, werden die betreffenden Innenräume besonders geschützt (Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 38 dB(A) tagsüber innen), um den Kindern auch die Möglichkeit offen zu<br />

halten, Ruhepausen in der Einrichtung weitgehend ungestört verbringen zu können.<br />

Mit der Auflage zum Schutz gegen Fluglärm für besondere Einrichtungen wird abgesichert, dass<br />

Beeinträchtigungen von Fluglärmwirkungen auf Kinder so eingeschränkt werden, dass das Lernen<br />

im Schulunterricht und im Kindergarten ungestört möglich ist.<br />

Bei den Lärmwirkungsuntersuchungen u. a. zur Festlegung von Beurteilungsgrenzen in Wohngegenden<br />

wurden auch ältere Menschen mit einbezogen, so dass sich auch deren Angaben in den<br />

Ergebnissen widerspiegeln, daher sind solche allgemeinen Wohngegenden unter Berücksichtigung<br />

der übrigen Begrenzungswerte nicht gesondert zu betrachten. Anders verhält es sich mit Altenheimen,<br />

in denen eine Vielzahl älterer, vorwiegend gesunder Menschen zum Teil in betreuter Form zusammen<br />

leben. Diese sind wiederum grundsätzlich zu unterscheiden von den stationären Pflegeeinrichtungen,<br />

die im vorhergehenden Abschnitt behandelt wurden.

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