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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 301 von 1171<br />

Über die Schließung von Tegel und Tempelhof ist in eigenständigen Schließungsverfahren entschieden<br />

worden. Die Schließungsanträge für die Flughäfen Tegel und Tempelhof sind kein notwendiger Bestandteil<br />

der Planfeststellungsunterlagen, obgleich der künftige Erlass von Schließungsverfügungen für<br />

diese beiden Flughäfen konzeptionell eine Voraussetzung für das beantragte Vorhaben darstellen.<br />

Die umfänglichen Einwendungen, die das Fehlen einer Standortalternativendarstellung in den mit dem<br />

Planfeststellungsantrag ausgelegten Unterlagen bemängelten und hieraus die verschiedensten Konsequenzen,<br />

wie z. B. Abbruch des Planfeststellungsverfahrens wegen unvollständiger Planfeststellungsunterlagen<br />

und fehlender Anstoßfunktion ableiteten, waren spätestens mit der Auslegung der Unterlage<br />

der Träger des Vorhabens vom 17.04.2003 als erledigt zu betrachten.<br />

Das vorhandene Tanklager war nicht in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen. Hierzu wird auf<br />

die Ausführungen im Abschnitt C.II.16 „Leitungen und Anlagen“, ab Seite 876, verwiesen.<br />

Eine Beurteilung des Vorhabens gemäß den Anforderungen des § 50 BImSchG ist in dem Gutachtenteil<br />

der Antragsunterlagen zu Lärm- und Schadstoffimmissionen enthalten.<br />

Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Darstellung des zusätzlichen Pkw-Verkehrs während der<br />

Bauphase geht fehl. Dazu wird auf das Gutachten M 22 (Baulärm) verwiesen.<br />

In das Planfeststellungsverfahren waren nur die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Ausbau stehenden<br />

Maßnahmen aufzunehmen. Eine Verlängerung der U-Bahn ist keine notwendige Folgemaßnahme<br />

des Flughafenausbaus; gemäß der Verkehrsprognose der Träger des Vorhabens tragen im<br />

Schienenverkehr Flughafenexpress und S-Bahn mit deutlichem Abstand die Hauptlast des Verkehrs.<br />

Eine verfestigte Planung für die U 7 liegt im Übrigen nicht vor (vgl. dazu Abschnitt C.II.9<br />

„Schienenanbindung“, ab Seite 508).<br />

Die Forderung, das Verfahren unter Einbeziehung der unter Nr. 2 des Antrags nachrichtlich genannten<br />

Unterlagen zu wiederholen, ist unbegründet. Die Träger des Vorhabens entscheiden mit Ihrem Planfeststellungsantrag,<br />

was sie zum Gegenstand der Planfeststellung machen. Die UVP ist nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung, sondern Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Die in der UVP ermittelten<br />

und zusammenfassend dargestellten Umweltauswirkungen sind im Rahmen der Entscheidung über<br />

den Planfeststellungsantrag insbesondere in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Vereinzelt wurden fehlerhafte Querverweise innerhalb des Planfeststellungsantrags bemängelt. Bei<br />

möglichen fehlerhaften Querverweisen handelt es sich um redaktionelle Versehen, die aber die Verständlichkeit<br />

des Planantrags insgesamt und die Anstoßwirkung des Planfeststellungsantrags nicht in<br />

Frage gestellt haben.<br />

5.6.5 Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen<br />

Im Anhörungsverfahren wurde eingewendet, die Anstoßwirkung fehle, weil die Unterlagen den unzutreffenden<br />

Eindruck erweckten, dass Bürger von dem Vorhaben höchstens zumutbar oder auch gar nicht<br />

betroffen werden, wodurch die Betroffenen über das Ausmaß ihrer tatsächlichen Betroffenheit getäuscht<br />

und von der Erhebung einer Einwendung abgehalten worden seien. Des Weiteren ließen die Unterlagen<br />

nicht erkennen, in welchem Umfang wegen der Lärmbelastung eine Planungsbetroffenheit von Seiten<br />

der Gemeinden vorhanden sei.

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