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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 325 von 1171<br />

Das vorliegende Standortalternativenpapier ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die<br />

Ausführungen im Abschnitt C.II.6 „Alternativen“, ab Seite 380, verwiesen.<br />

5.7.10 Sozialplanung gemäß „§ 13a BauGB“<br />

Einwenderseitig wurde gerügt, dass in den Auslegungsunterlagen die Sozialplanung gemäß § 13a<br />

BauGB fehle.<br />

§ 13 a BauGB gibt es nicht. Gemeint ist offenbar eine entsprechende Vorschrift im Bundesbaugesetz in<br />

der von 1977 bis 1986 geltenden Fassung. Sie war und ist für Planfeststellungsverfahren nicht einschlägig.<br />

Im Übrigen geht die Argumentation der Einwender dahin, dass Grundsätze zur Sozialplanung<br />

vor Inkrafttreten eines B-Plans aufzustellen sind, bei dem zu erwarten ist, dass er sich bei Verwirklichung<br />

nachteilig auf die Lebensumstände der in dem betreffenden Gebiet wohnenden und arbeitenden<br />

Menschen auswirken wird. Im Planfeststellungsverfahren wird in dem Abschnitt zur kommunalen Planungshoheit<br />

auf die Beeinträchtigung der Gemeinden und bei den einzelnen Sachthemen auf die individuellen<br />

Belange eingegangen. Darüber hinausgehende Ausführungen sind im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht erforderlich.<br />

5.8 Zurückweisung von Verfahrenseinwendungen und -anträgen zu den Planänderungen Nr. 01 bis<br />

09 einschließlich der Änderungen im LBP<br />

Verfahrenseinwendungen und -anträge, die sich gegen das durchgeführte Verfahren sowie gegen Inhalt<br />

und Umfang der Planänderungen richten, werden - soweit über sie nicht schon im Verlauf des Verfahrens<br />

entschieden wurde - insbesondere aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:<br />

5.8.1 Stellungnahme- und Einwendungsfristen<br />

Von den Stellung nehmenden gemeindlichen Trägern öffentlicher Belange hat sich eine Vielzahl gegen<br />

die zweiwöchige Frist zur Erhebung Ihrer Stellungnahmen gewandt. Aufgrund des Umfangs und der<br />

Komplexität der Planänderungen sei die zweiwöchige Frist unverhältnismäßig kurz, um eine qualifizierte<br />

detaillierte Stellungnahme abgeben zu können. Erschwerend sei noch der Umstand, dass die Fristen in<br />

den Osterferien 2004 gelegen hätten.<br />

§ 73 Abs. 8 VwVfGBbg sieht eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen<br />

vor. Die Anhörungsbehörde hat zu Recht von einer Fristverlängerung abgesehen. Bei der Fristregelung<br />

des § 73 Abs. 8 VwVfGBbg handelt es sich um eine nicht disponible Frist mit Präklusionswirkung.<br />

Eine Fristverlängerung war daher von Gesetzes wegen nicht möglich. Im Übrigen erhielten alle<br />

Beteiligten des Änderungsverfahrens vorab eine allgemeine Information über die vorgesehenen Planänderungen,<br />

so dass ein gewisser Vorlauf bestand, um die Durchsicht der Unterlagen bzw. ggf. die<br />

Abgabe einer Stellungnahme organisatorisch sicherzustellen. Für den stringenten Verfahrensverlauf<br />

können zudem Schulferien nicht maßgebend sein.<br />

5.8.2 Offenlegung und Erörterungsbedürftigkeit der Planänderungsunterlagen<br />

Vielfach wurde von den gemeindlichen Trägern öffentlicher Belange eine Offenlegung aller Planänderungsunterlagen<br />

gefordert. Die ausschließliche TÖB-Beteiligung sei rechtswidrig. Private Nachbarn des<br />

Flughafens würden in ihren Rechten auf Verfahrensbeteiligung beschnitten. Gefordert wurde eine Zusammenführung<br />

und Auslegung sämtlicher abwägungsrelevanter Unterlagen sowie die Durchführung<br />

eines Erörterungstermins bezogen auf alle durch die Planänderungen betroffenen Antragsteile.

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