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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 811 von 1171<br />

der Maßnahme KG 51-1 kann durch technische Maßnahmen – wie Höhenmodellierungen – auf dem<br />

von den Trägern des Vorhabens ohnehin vorgesehenen mindestens 15 m breiten Randsaum ein Abdriften<br />

von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verhindert werden.<br />

Für die neuangelegten Kleingewässer lässt sich feststellen, dass in ihrer unmittelbaren Umgebung genügend<br />

Biotopstrukturen vorhanden sind, die sich als Sommer-/Winterquartier eignen würden und zu<br />

denen sich barrierefreie Hauptwanderwege ausprägen könnten.<br />

Die Detailforderungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung bezüglich der<br />

Anlage der Gewässer und der Ausführung sind nach Ansicht der Planfeststellung im Rahmen der Ausführungsplanung<br />

zu regeln; diese hat in Abstimmung mit den Fachbehörden zu erfolgen.<br />

Beim Bauablauf wird die erforderliche Zeit zur Umsiedlung von Amphibien berücksichtigt. Diese Bereiche<br />

werden während der Durchführung der Umsiedlungsmaßnahmen von Bauarbeiten ausgespart.<br />

15.1.5.3.3 Nist- Brut- und Lebensstättenschutz<br />

Durch entsprechende Nebenbestimmungen wird die Beachtung des Nist-, Brut- und Lebensstättenschutzes<br />

gemäß § 34 BbgNatSchG n.F. sichergestellt. Eine standortkonkrete Bauzeitenregelung bzw.<br />

die Festsetzung von Ausschlusszeiträumen zum Schutz des Brutgeschehens ist daneben nicht erforderlich.<br />

Ein gesondertes Maßnahmenblatt zu dieser Vermeidungsmaßnahme ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht notwendig.<br />

15.1.5.3.4 Schutz von Fledermauspopulationen<br />

Eine von Fachbehörden geforderte Umsetzung von eventuell vorhandenen Fledermäusen bei der Fällung<br />

von Bäumen und die in den Kapiteln 5.1 bis 5.6 der ergänzten Fassung des LBP aufgeführte Umsetzung<br />

von Fledermäusen bei Abriss von Gebäuden, wird durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.16<br />

„Umsetzung von Fledermäusen“, ab Seite 120, sichergestellt.<br />

15.1.5.3.5 Baumschutzmaßnahmen<br />

Um sicherzustellen, dass vermeidbare Eingriffe in Baumbestände während der Bauphase vermieden<br />

werden, wurden die Träger des Vorhabens in der Nebenbestimmung A.II.9.1.17 „Baumschutz“, ab Seite<br />

121, verpflichtet, Bäume, die erhalten werden können in geeigneter Weise vor Beschädigungen oder<br />

Verlusten zu schützen. Dies bezieht insbesondere die Verlegung von Leitungen mit ein.<br />

15.1.5.3.6 Vermeidung von Konflikten im Bereich von Leitungen<br />

Durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.18 „Vermeidung von Konflikten im Bereich von Leitungen“, ab<br />

Seite 121, wird bzgl. der Konflikte IE 490, IR 515, IR 513, IR 703 und IR 516 sichergestellt, dass die<br />

auch von den Trägern des Vorhabens als vermeidbar angesehenen Eingriffe durch Optimierungen während<br />

der Ausführungsplanung unterlassen werden. Insbesondere kann der Konflikt IR 513 durch Verlegung<br />

der Niederschlagswasserableitung zum Glasowbach außerhalb des Wurzelbereichs der Bäume<br />

vermieden werden.<br />

Bezüglich der Konflikte IE 496, IE 499, IE 501, IF 508 und IE 502 haben die Träger des Vorhabens eine<br />

Vermeidung im Rahmen der Ausführungsplanung anzustreben. Insofern ist den dahingehenden Forderungen<br />

von Fachbehörden hinreichend Rechnung getragen worden.

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