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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 677 von 1171<br />

dern, so darf die Planfeststellungsbehörde eine solche planerische Möglichkeit nicht ohne Grund verwerfen.<br />

Aus den Stellungnahmen und Einwendungen hat sich jedoch nicht ergeben und auch sonst ist<br />

nicht erkennbar, dass es solche planerischen Möglichkeiten gäbe, die Lärmbeeinträchtigungen gegenüber<br />

dem, was durch die zugelassenen Straßenbaumaßnahmen verursacht wird, noch zu vermindern.<br />

Das ergibt sich vor allem daraus, dass es sich bei den zugelassenen Straßenbaumaßnahmen um relativ<br />

kurze Ergänzungen im vorhandenen Straßennetz handelt, deren Trassenführung durch vielfältige<br />

Zwangspunkte bestimmt wird.<br />

Im Kapitel „Straßenanbindung“ wurde dargestellt, dass bei allen Straßenneubauvorhaben in der Umgebung<br />

des Flughafens, insbesondere bei der BAB 113n und der Ortsumgehung Selchow, die Verkehrszunahmen<br />

durch den Flughafenausbau bereits berücksichtigt sind. Ferner ist es nach den Prognosen<br />

unwahrscheinlich, dass auf der B 96a Mehrverkehre durch den Flughafenausbau auftreten.<br />

<strong>Der</strong> Lärm unterhalb der Grenzwerte ist von den Trägern des Vorhabens zwar (durch Optimierung der<br />

Planung) soweit wie möglich minimiert worden, im Übrigen aber unvermeidbar. Damit ist auch der Abwägungsdirektive<br />

des § 50 Satz 1 BImSchG Rechnung getragen, wonach bei Planfeststellungen zu<br />

berücksichtigen ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige<br />

Gebiete so weit wie möglich vermieden werden [BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ-RR 1999, 556<br />

(557); BVerwG vom 11.01.2002, NuR 2002, 341 (342)]. Mehr kann auch aus den Orientierungswerten<br />

der DIN 18005 „Lärmschutz im Städtebau“ nicht abgeleitet werden.<br />

Soweit einige Einwender durch die Straßenplanung wirtschaftliche Nachteile hinsichtlich der allgemeinen<br />

Nutzbarkeit und Verwertbarkeit allein wegen der Lage ihrer Grundstücke zu den geplanten neu<br />

oder auszubauenden Straßen/Straßenabschnitten befürchten, sind diese Nachteile nach ständiger<br />

Rechtsprechung entschädigungslos hinzunehmen. Nicht jede Wertminderung eines Grundstückes, die<br />

auf ein staatliches Verhalten zurückzuführen ist, begründet i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine<br />

Pflicht zum finanziellen Ausgleich. Bei Lagenachteilen, die eine Minderung des Grundstückswertes nur<br />

deshalb zur Folge haben, weil der Markt ein derartiges Grundstück anders bewertet als ein Grundstück,<br />

das keine unmittelbare Belegenheit zu einer (vielbefahrenen) Straße hat, ist diese Wertminderung, die<br />

keine Folge einer förmlichen Enteignung ist, nicht von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg erfasst. Das<br />

schließt nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und<br />

privaten Belange Wertminderungen zu bedenken hat, die das Vorhaben auslösen wird. Aber es hindert<br />

nicht, diese Bedenken durch gegenläufige öffentliche Belange zu überwinden, ohne dass dies gleichzeitig<br />

eine Pflicht zum finanziellen Ausgleich begründet [BVerwG vom 24.05.1996, NJW 1997, 142 (143);<br />

BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ-RR 1999, 556 (557)]. Bei dem Straßenbauvorhaben sind die verbleibenden<br />

Immissionen unterhalb der Grenzwerte somit entschädigungslos hinzunehmen. Die für die straßenbaulichen<br />

Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus sprechenden öffentlichen Belange überwiegen.<br />

10.3.4 Berücksichtigung der vorhandenen Lärmvorbelastung in Summenpegeln<br />

Einzelne Einwender befürchteten eine unzumutbare Verstärkung der - aus ihrer Sicht - ohnehin schon<br />

starken Immissionsbelastungen, die auch von den vorhandenen Straßen und Bahnlinien verursacht<br />

werden.<br />

Sie fordern die generelle Berechnung von Summenpegeln in den schalltechnischen Untersuchungen.<br />

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße besteht ein Anspruch auf<br />

Lärmschutz grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder zu ändernden Straße ausgehende Verkehrslärm<br />

den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. <strong>Der</strong>

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