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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1046 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Da in Mittenwalde keine Flächen in Anspruch genommen werden, ist nunmehr auch das Amt für<br />

Flurneuordnung Luckau gemäß seiner Stellungnahme vom 03.09.2003 der Ansicht, dass keine Flächen,<br />

die von dem Nebenerwerbslandwirt (20) bearbeitet werden, in Anspruch genommen werden.<br />

<strong>Der</strong> Betrieb wird somit durch das Vorhaben nicht betroffen.<br />

11) Nebenerwerbslandwirtin (19)<br />

Frau (19) hat keine Einwendung erhoben, in der sie eine Beeinträchtigung ihres Betriebes geltend<br />

macht.<br />

Ausweislich der Ausführungen des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau im<br />

Schreiben vom 04.09.2003 hat Frau (19) im Jahr 2002, also nach Auslegung der Planunterlagen,<br />

einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb angemeldet. Dem Betrieb werden nach den Angaben<br />

des Amtes für Flurneuordnung von der Betriebsfläche von 14,81 ha ca. 0,9 ha, das sind ca. 6,08 %,<br />

entzogen. Somit ist zwar die „Bagatellgrenze“ von 4 % (s. o. zur (02)) überschritten, nicht aber die<br />

10-%-Grenze ab der in der Regel eine Existenzgefährdung in Betracht zu ziehen ist.<br />

Für den Flächenentzug ist Frau (19), sofern es zu keiner einvernehmlichen Einigung mit den Trägern<br />

des Vorhabens kommt, im Enteignungsverfahren zu entschädigen. Es wird insoweit auf die<br />

Ausführungen im Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von<br />

Grundstücken“, ab Seite 970, verwiesen.<br />

12) Haupterwerbslandwirt (11)<br />

Herr (11) hat keine Einwendung erhoben.<br />

Ausweislich der Ausführungen des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau im<br />

Schreiben vom 04.09.2003 betreibt Herr (11) einen Landwirtschaftsbetrieb. Ihm werden durch das<br />

Vorhaben ca. 4 ha von seiner Betriebsfläche von 8,32 ha entzogen; das entspricht ca. 48 %.<br />

Somit kann bezüglich des Betriebes von Herrn (11) eine Existenzgefährdung vorbehaltlich der Frage,<br />

ob zwischen den Trägern des Vorhabens und Herrn (11) eine Entschädigungsvereinbarung getroffen<br />

werden kann, nicht ausgeschlossen werden.<br />

Auch für den Fall, dass der Betrieb von Herrn (11) durch den Flächenentzug in seiner Existenz vernichtet<br />

wird, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Ausbauvorhabens Flughafen<br />

Berlin-Schönefeld als für die Region prägendes Infrastrukturprojekt das Interesse an der Erhaltung<br />

des Betriebes von Herrn (11) (vgl. BVerwG 4 A 18.98, 28.01.1999).<br />

Für den Flächenentzug steht Herrn (11) dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Sofern<br />

es zu keiner einvernehmlichen Einigung mit den Trägern des Vorhabens kommt, ist er im Enteignungsverfahren<br />

zu entschädigen. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.22.2.4<br />

„Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken“, ab Seite 970, verwiesen.<br />

13) Herr (10)<br />

Herr (10) macht in seiner Einwendung geltend, er werde durch das Planvorhaben in seiner beruflichen<br />

Existenz wie folgt betroffen:

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