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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 979 von 1171<br />

Zu h),i) und j): Gebäudeschäden durch Schall, Schwingungen und Abgase<br />

Gebäudeschäden durch Schall, Schwingungen oder sonstige Auswirkungen von Flugbewegungen sind<br />

nicht zu befürchten. Zu Schäden an denkmalgeschützten Gebäuden durch Schall, Wirbelschleppen<br />

u. a. vgl. Abschnitt C.II.19.1.1 „Schäden an Baudenkmalen durch Überflüge“, ab Seite 912.<br />

Zu k): Flugunfälle<br />

Die - abstrakte - Möglichkeit eines Flugunfalls, zumal mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit (siehe Abschnitt<br />

C.II.7.1.5 „Sicherheit des Luftverkehrs“, ab Seite 422), ist kein Schaden bzw. keine entschädigungspflichtige<br />

Vermögenseinbuße. § 33 LuftVG sieht eine Haftung für den Fall des konkreten Schadenseintrittes<br />

vor. Nach dieser Vorschrift haftet der Halter eines Luftfahrzeugs bei Unfällen verschuldensunabhängig<br />

für Sach- und Personenschäden. Im Übrigen sind Ausgleichsentschädigungen grundsätzlich<br />

nur für bereits eingetretene oder sicher eintretende Beeinträchtigungen im Sinne von § 9<br />

LuftVG vorgesehen.<br />

Weiter machen Einwender geltend, dass sie entschädigt werden müssten, weil sie im Vertrauen auf das<br />

Raumordnungsverfahren 1994 und vor dem Konsensbeschluss vom 28.05.1996 Grundstücke in der<br />

Nähe des Flughafens erworben hätten.<br />

Die Motivationsgrundlage, aufgrund der ein Grundstück erworben wird, ist nicht durch Art. 14 GG geschützt;<br />

sie gehört in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos. Die Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens<br />

haben keine rechtliche Außenwirkung und schaffen deshalb keine Vertrauensgrundlage<br />

für Investitionsentscheidungen. <strong>Der</strong> jetzt planfestgestellte Ausbau des Flughafens Schönefeld mit<br />

einer neuen Start- und Landebahn und einer Abfertigungskapazität von 30 Millionen Passagieren jährlich<br />

ist ein anderes Projekt. Die - ohnehin nur behördeninterne - Gültigkeit der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens<br />

war überdies auf vier Jahre begrenzt.<br />

22.2.5.2 Forderungen auf Ausgleich für Wertminderungen wegen eines allgemeinen „Flughafenmalus“<br />

Verschiedene Einwender fordern Ausgleich für die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert ihres<br />

Grundstückes und einem angenommenen höheren Wert, den das Grundstück ohne das Flughafenausbauprojekt<br />

hätte.<br />

Es wird behauptet, dass sich der Wert von Grundstücken in der Nähe des Flughafens allein aufgrund<br />

des geplanten Flughafenausbaus verschlechtert habe. <strong>Der</strong> Rückgang der Immobilienpreise liege deutlich<br />

über dem seit Mitte der neunziger Jahre merklichen allgemeinen Rückgang der Immobilienpreise in<br />

der Region. Aufgrund des Betriebes des ausgebauten Flughafens werde sich dieser Wertverlust fortsetzen.<br />

Einzelne Einwender tragen Beispiele vor, in denen bei Grundstücksverkäufen Wertverluste von<br />

50 % und mehr hätten hingenommen werden müssen. Es wird befürchtet, dass die Grundstückswerte<br />

auf Null sänken und damit die Grundstücke praktisch unverkäuflich seien.<br />

Die Anhörungsbehörde hat sich vom Träger des Vorhabens während des Anhörungsverfahrens eine<br />

gutachterliche Stellungnahme vorlegen lassen zu der Frage, wie die Kaufpreis- und Wertentwicklung für<br />

bebaute und unbebaute Grundstücke im Bereich des Flughafens Schönefeld seit 1990 verlief und welche<br />

Auswirkungen die Planungen zum Ausbau des Flughafens hatten, insbesondere 1994 und 1996.<br />

Des weiteren sollte eine Prognose der Wertentwicklung bei einem Betrieb des Flughafens abgegeben<br />

werden. Die vorläufige Stellungnahme des Instituts für Bodenmanagement IboMa wurde in der Anhörung<br />

ausführlich erörtert.

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