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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 878 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

trags seiner Verbandsgemeinden und dem Brandenburgischen Wassergesetz nach dem Belegenheitsprinzip<br />

der einzige Trinkwasserversorger der betroffenen Region sei. Die Zuführung von Trinkwasser sei<br />

in der notwendigen Dimension möglich.<br />

Die FBS GmbH hat mit dem MAWV im September 2003 eine Vereinbarung zur Trinkwasserver- und<br />

Schmutzwasserentsorgung des künftigen Flughafens getroffen, nach der diese ausschließlich durch<br />

den MAWV erfolgen sollen. <strong>Der</strong> MAWV garantiert eine unterbrechungslose Versorgung. Die Übergabestelle<br />

zu den Anlagen des Flughafens soll grundsätzlich die künftige Flughafengrenze bilden. Für die<br />

Entsorgung von belastetem Niederschlagswasser wurde seitens der FBS GmbH eine eigenständige<br />

Anlage (Niederschlagswasserdruckleitung DN 900) geplant, die nach Abstimmung mit dem MAWV separat<br />

von den übrigen Abwasseranlagen des MAWV realisiert und betrieben werden soll. Die Modalitäten<br />

der Übergabe durch die FBS GmbH sowie die zu entrichtenden Gebühren sollen später vertraglich<br />

zwischen dem MAWV und der FBS GmbH geregelt werden. Das Landesumweltamt bestätigt in seiner<br />

Stellungnahme, dass die Grundwasserentnahmerechte der zur Verfügung stehenden versorgungswirksamen<br />

Wasserwerke für den Flughafen Schönefeld sowie das Verbandsterritorium des MAWV in ausreichender<br />

Höhe gegeben sind.<br />

<strong>Der</strong> MAWV teilte mit Schreiben vom 30.01.2004 mit, dass mit der Vereinbarung vom 24.09.2003 seine<br />

Einwände erledigt sind.<br />

Teilweise wird seitens der Einwender bezweifelt, dass die Dimensionierung der Trinkwasseranlage für<br />

den Flughafen ausreiche.<br />

<strong>Der</strong> Trinkwasserbedarf kann im Einzelnen erst bei der Ausführungsplanung exakt ermittelt werden, da<br />

zur Zeit noch nicht die wasserverbrauchsbestimmenden Randbedingungen vorliegen. Die im Erläuterungsbericht<br />

zum Planantrag zugrunde gelegten Zahlen basieren auf Zahlen vergleichbarer Flughäfen.<br />

Dieses Prognoseverfahren ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar. Den Antragstellern<br />

kann insoweit gefolgt werden. Die jeweiligen Wasserversorger haben zudem bestätigt, dass eine<br />

ausreichende Trinkwasserkapazität vorhanden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Versorgungssicherheit<br />

des Flughafens gewährleistet sein wird.<br />

Weiterhin wurde von Trägern öffentlicher Belange und Einwendern vorgebracht, dass die Führung der<br />

Flugrouten über Trinkwasserschutzgebiete eine Verletzung der Schutzbestimmungen für die Wasserschutzgebiete<br />

darstelle und aus einem Flugzeugabsturz eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung<br />

resultieren könne.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist zunächst festzustellen, dass die dargelegten Risiken<br />

als gering einzustufen sind. Für Trinkwasserschutzgebiete ergeben sich keine besonderen Anforderungen<br />

hinsichtlich der Festlegung von An- und Abflugrouten, die ohnehin nicht durch die Planfeststellungsbehörde<br />

erfolgt. Für den Fall eines Flugzeugabsturzes sind wie bei anderen Katastrophen alle<br />

gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu ergreifen.<br />

Sollten wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser eindringen, sind alle Vorkehrungen zu treffen,<br />

um den Schadensfall zu begrenzen und anschließend zu sanieren. Zur Bewältigung von Katastrophenfolgen<br />

sind ereignisbezogene Maßnahmen zu ergreifen.<br />

16.3 Stromversorgung<br />

Die künftige Stromversorgung des Flughafens soll über zwei voneinander unabhängige Stromanschlusstrassen,<br />

einerseits aus Süden, andererseits aus Norden, erfolgen. Die zunächst geplante Ein-

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