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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 455 von 1171<br />

Folgende Nutzungsarten werden entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Plan B 3-1 planfestgestellt:<br />

- Passagierabfertigung [Terminal] (PA)<br />

- Passagierabfertigung [Satelliten] (PA)<br />

- Tower (TO)<br />

- Sonstige Flughafeneinrichtungen (SF 1)<br />

mit Flugsicherungseinrichtungen, Sicherheitsdiensten, Flugzeugwartung, technische Dienste (Fahrzeug-<br />

und Geräteinstandhaltung, Gebäude- Anlagen- und Flächeninstandhaltung) und Feuerwache<br />

Süd<br />

- Sonstige Flughafeneinrichtungen (SF 2):<br />

mit Airport Center, Flughafenbahnhof, PTS-Station, Parkhaus und Frachtabfertigungsanlagen (FR)<br />

- Sonstige Flughafeneinrichtungen (SF 3):<br />

mit Catering/Kantinen, technische Zentralen, Abfallwirtschaft, Bodenverkehrsdienste, Parken und<br />

sonstigen Flächen<br />

- Parkeinrichtungen (PE)<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plan der baulichen Anlagen durch die angegebenen Baumassen<br />

und Gebäudehöhen bestimmt, die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Baugrenzen.<br />

Die maximale Größe der vorgesehenen baulichen Anlagen wird durch die in Kubikmeterzahlen im Plan<br />

der baulichen Anlagen festgesetzten höchstzulässigen Baumassen definiert. Die festgesetzten Werte<br />

ergeben sich direkt aus der den einzelnen Bereichen zugeordneten Funktionalität. Neben den baulichen<br />

Anlagen der FBS sind weitere Nutzer, wie die DFS, Luftverkehrsgesellschaften, Bodenabfertiger, flughafenaffines<br />

Gewerbe (z. B. Mietwagenfirmen) und Luftsicherheitsbehörden, berücksichtigt. Die festgesetzten<br />

Baumassen sind so bemessen, dass der zu erwartende Bedarf unter Berücksichtigung geltender<br />

Standards und im Rückgriff auf Erfahrungswerte von anderen Flughäfen sachgerecht befriedigt<br />

werden kann, ohne dass es zu einer Überdimensionierung von baulichen Anlagen kommen wird.<br />

Das Luftverkehrsgesetz als maßgebliches Fachplanungsgesetz trifft keine Regelungen zum zulässigen<br />

Maß der baulichen Nutzung. Um im Rahmen der Planfeststellung eine geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

zu gewährleisten, hat die Planfeststellungsbehörde daher zur Bestimmung des Maßes der<br />

zulässigen Obergrenze die Regelung des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO entsprechend herangezogen.

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