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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 197 von 1171<br />

17.2.2 Erschütterungsschäden<br />

Die Träger des Vorhabens haben im Rahmen der Bauausführung Beweissicherungsmaßnahmen an<br />

eingetragenen Baudenkmalen durchzuführen, die im Bauschutzbereich des Flughafens gemäß § 12<br />

LuftVG liegen, wenn hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass das Baudenkmal in seiner Substanz<br />

gefährdet ist.<br />

17.2.3 Zerstörung von Denkmalen<br />

Die Träger des Vorhabens haben , soweit sie in ein Denkmal eingreifen, im Rahmen des Zumutbaren<br />

die Kosten zu tragen, die für die Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen. (§ 7 Abs. 3<br />

BbgDSchG).<br />

17.2.3.1 Baudenkmale<br />

Die Auflagen zur Dokumentation der zu zerstörenden Baudenkmale sind bei der unteren Denkmalschutzbehörde<br />

abzufordern (§ 9 Abs. 4 Satz 3 BbgDSchG).<br />

17.2.3.2 Bodendenkmale<br />

Bei Maßnahmen zur Bergung und Dokumentation von Bodendenkmalen sind folgende Regelungen zu<br />

Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation zu beachten (§ 9 Abs. 4 Satz 4<br />

BbgDSchG):<br />

- <strong>Der</strong> Denkmalfachbehörde oder von der Denkmalfachbehörde genehmigten Fachleuten ist rechtzeitig<br />

vor Beginn eines Eingriffes Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung der Denkmale<br />

und zu deren Bergung zu geben (§ 9 Abs. 4 Satz 3 BbgDSchG sowie § 14 Abs. 2 Satz 2<br />

BbgDSchG).<br />

- Die Dokumentations- und Bergungsarbeiten sind nach einem zuvor mit dem Brandenburgischen<br />

Landesamt für Denkmalpflege und dem Archäologischen Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege<br />

abgestimmten Konzept (§ 9 Abs. 4 Satz 3 BbgDSchG) sowie auf Basis der „Richtlinien zur Grabungsdokumentation<br />

des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen<br />

Landesmuseums, Abt. Bodendenkmalpflege“ vom 01.02.2002 durchzuführen. Die Durchführung<br />

der Dokumentations- und Bergungsarbeiten und die Festlegung ihrer Dauer haben in enger<br />

Abstimmung zwischen dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen<br />

Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege und den Trägern des Vorhabens zu erfolgen.<br />

17.2.4 Funde<br />

Alle mit der Bauausführung betrauten Personen sind auf die Bestimmungen des § 11 DSchGBbg hinzuweisen,<br />

wonach Denkmale, die entdeckt werden, unverzüglich der Denkmalfachbehörde<br />

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege<br />

und Archäologisches Landesmuseum<br />

Abteilung Bodendenkmalpflege,<br />

Wünsdorfer Platz 4 - 5,<br />

15838 Wünsdorf,

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