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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 804 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Bei der Festlegung der Lage der Flugbetriebsflächen Süd wurde auf den Erhalt der Groß Kienitzer<br />

Berge berücksichtigt.<br />

(Zu den Einzelheiten vgl. C.III „Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab Seite 1087.)<br />

Hinsichtlich der verbleibenden Eingriffe haben die Träger des Vorhabens in entsprechenden Maßnahmeblättern<br />

oder den technischen Plänen eine Vielzahl von konkret planfestzustellenden Vermeidungs-<br />

und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen. Soweit nach berechtigten Forderungen von Fachbehörden<br />

bzw. nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde Modifikationen oder weitere Maßnahmen<br />

nötig waren, wurde dies in Nebenbestimmungen aufgenommen. Für die sich erst anschließenden Planungsphasen<br />

von Ausführungsplanung, Bauphase und weiterer Hoch- und Tiefbauplanung sind in den<br />

Kapiteln 5.1 bis 5.6 der ergänzten Fassung des LBP noch weitere Vermeidungs- und Verminderungsmöglichkeiten<br />

aufgezeigt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist in der Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass im Rahmen<br />

der Verhältnismäßigkeit über die im Beschluss festgelegten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />

hinaus keine weiteren Vermeidungen möglich sind und den Forderungen der Fachbehörden ausreichend<br />

Rechnung getragen wurde.<br />

Durch die in Nebenbestimmungen festgelegten Regelungen zu Abschluss, Erfolgskontrollen, zur landschaftspflegerischen<br />

Ausführungsplanung, Flächenkataster, dauerhaften Pflegemaßnahmen und zur<br />

ökologischen Baubegleitung ist die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Vermeidungs-<br />

und Verminderungsmaßnahmen abgesichert.<br />

Hinsichtlich des ursprünglich eingereichten LBP wurde von einem Träger öffentlicher Belange kritisiert,<br />

dass die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entgegen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen<br />

gemäß § 5 UVPG vom 16.6.1998 nicht aufgezeigt und in Plänen dargestellt worden<br />

seien. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist dieser Einwand zurückzuweisen. Die einzelnen Maßnahmen<br />

sind - soweit sie sich zum jetzigen Zeitpunkt hinreichend konkretisieren ließen - im Antrag textlich<br />

und kartografisch dargestellt. Die darüber hinaus in den Kapiteln 5.1 bis 5.6 der ergänzten Fassung<br />

des LBP aufgeführten weiteren Vermeidungsmöglichkeiten innerhalb der Bauausführung, der Ausführungsplanung<br />

sowie der Hoch- und Tiefbauplanung können allerdings erst innerhalb dieser Phasen<br />

konkretisiert werden und sind naturgemäß noch nicht in Plänen verortet. Eine Berücksichtigung der<br />

aufgezeigten Möglichkeiten in diesen Planungsstufen ist jedoch durch die Nebenbestimmungen<br />

A.II.9.1.21 „Vermeidungs- und Verminderungsmöglichkeiten in der Ausführungsplanung“ und A.II.9.1.20<br />

“Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase“, ab Seite 122, abgesichert.<br />

Die im Beschluss konkret festgestellten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen betreffen die<br />

Anlage und den Betrieb sowie die Bauphase des Vorhabens. Insbesondere handelt es sich um folgende<br />

Maßnahmen:<br />

15.1.5.1 Anlagenbezogene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

Die anlagebezogenen Maßnahmen sorgen in erster Linie für die Einbindung des Vorhabens in das<br />

Landschaftsbild oder stellen den Schutz von Tierartengruppen sicher.

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