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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1077 von 1171<br />

Somit werden die Beeinträchtigungen durch die Auflagen zur Gewährung passiven Schallschutzes<br />

auf ein zumutbares Maß reduziert. Auf das Arbeiten bei geöffnetem Fenster, das von verschiedenen<br />

Betrieben reklamiert wurde, besteht kein Anspruch. Das gelegentliche Lüften der Arbeitsräume<br />

ist den Einwendern zumutbar. Soweit erforderlich (z. B. in Mietwohnungen und Pensionen), werden<br />

über Schutzanordnungen Belüftungseinrichtungen vorgesehen. <strong>Der</strong> Aufenthalt in Räumen mit Belüftungseinrichtungen<br />

bzw. das gelegentliche Lüften der Arbeitsräume ist den Einwendern bzw. ihren<br />

Mietern und Gästen in Beherbergungsbetrieben zumutbar. Darauf, ob konkrete Betätigungen,<br />

wie z. B. phonetische Arbeit, in solchen Räumen möglich ist, kommt es nicht an. Es besteht kein<br />

Anspruch auf eine spezielle Nutzung von Räumen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu den<br />

Betrieben verwiesen, die besondere Ruhebedürftigkeit reklamieren.<br />

Insoweit muss das individuelle Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an dem Ausbauprojekt<br />

(vgl. Abschnitt „Planrechtfertigung“) zurücktreten.<br />

Die Anforderungen des § 15 ArbStättV, der jeweils die Lärmobergrenze für den Innenraum angibt,<br />

bleiben mit den Schallschutzvorkehrungen für die Betriebe erfüllbar. <strong>Der</strong> in § 15 ArbStättV genannte<br />

niedrigste Wert von 55 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten wird durch die Auflagen zum<br />

passiven Schallschutz eingehalten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass z. B. die Physiotherapiepraxis<br />

lärmbedingt geschlossen werden muss.<br />

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Entschädigung, kommen nicht in Betracht.<br />

Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2, Satz 3 VwVfG Bbg fehlt es an einer unzumutbaren<br />

Beeinträchtigung, der nicht durch Vorkehrungen des Lärmschutzes abgeholfen werden<br />

kann.<br />

Nur soweit die Kosten für erforderliche Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck stehen, besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (vgl. Abschnitt<br />

C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524).<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten für alle Betriebe, die nicht ausdrücklich geltend gemacht<br />

haben, dass sich ihre betriebliche Tätigkeit auch auf die Nutzung des Außenaufenthaltsbereichs erstreckt.<br />

Soweit von Einwendern Ansprüche auf ein besonders ruhiges Umfeld für ihre Betriebe geltend gemacht<br />

werden, werden die Forderungen zurückgewiesen:<br />

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine besonders ruhige Umgebung. Selbst ein Gewerbebetrieb,<br />

der sich in einer ruhigen Umgebung ansiedelt, muss damit rechnen, dass sich seine Umgebung<br />

verändert. Es handelt sich bei der ruhigen Umgebung lediglich um eine rechtlich nicht geschützte<br />

Chance (vgl. die Ausführungen unter C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“,<br />

ab Seite 1057), die der Veränderung unterworfen ist. Entsprechend dieser Wertung besteht<br />

auch kein Anspruch auf die Festlegung passiver Schallschutzmaßnahmen, die auf die im Einzelnen<br />

in den Räumen durchgeführte betriebliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Lärmschutz, den der Betrieb<br />

zur Gewährleistung seiner betrieblichen Tätigkeit benötigt und der über das hinausgeht, was erforderlich<br />

ist, um die Benutzung der benachbarten Grundstücke i. S. d. § 9 Abs. 2 LuftVG gegen Gefahren<br />

oder Nachteile zu sichern, muss er auf eigene Kosten installieren.<br />

Eine Ausnahme bilden hier lediglich die sog. besonders schutzbedürftigen Einrichtungen. Hinsichtlich<br />

der Ermittlung, welche Art von Einrichtungen als besonders schutzbedürftig angesehen werden

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