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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 912 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Dorfkirche, Gymnasium und zwei Wohnhäuser in Eichwalde,<br />

- Gutsanlage und Gedenkstein in Schulzendorf<br />

- Dorfkirche, Dorfschmiede und Plastik in Blankenfelde,<br />

- Dorfkirche, Gutsanlage und Wohnhaus in Dahlewitz,<br />

- Dorfkirche in Groß Kienitz,<br />

- Dorfkirche, Alte Schäferei, Gutshaus und Parkanlage in Jünsdorf,<br />

- Dorfkirche in Mahlow,<br />

- Dorfkirche, Schloss, Park und Grabanlage in Genshagen.<br />

<strong>Der</strong> Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), der im Antrag Band N Kapitel 13.5<br />

und den Plänen 5.5-3 bis 5.5-6 dargestellt ist, wurde entsprechend der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren<br />

so gewählt, dass eine Beeinträchtigung von Gebäuden, die sich außerhalb des Untersuchungsraumes<br />

befinden, durch den Bau oder Betrieb des Flughafens nicht zu erwarten ist. Somit kann davon<br />

ausgegangen werden, dass die genannten Denkmale durch den Ausbau und Betrieb des Flughafens<br />

nicht betroffen sind.<br />

Mit Schreiben vom 20.06.2003 hat das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches<br />

Landesmuseum auf weitere als Baudenkmale anzusehende Gebäude auf dem Gelände des<br />

Flughafens hingewiesen, die durch den Ausbau bedroht werden, nämlich den Großen Hangar, der 1963<br />

gebaut worden war, die zwei Flugzeughallen der Luftfahrterprobungsstelle Diepensee und das ehemalige<br />

Stadtgut in Diepensee. Bei Abbruch der Gebäude hält das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege<br />

eine Dokumentation der Abbruchobjekte für erforderlich.<br />

Die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG zur Zerstörung der Baudenkmale, die zur Errichtung<br />

des Flughafenausbaus erforderlich ist, wird entsprechend der Konzentrationswirkung der §§ 9 Abs. 1<br />

LuftVG, 75 Abs. 1 VwVfGBbg erteilt . Die Erlaubnis erfolgt laut Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft,<br />

Forschung und Kultur vom 25. Februar 2003 im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.<br />

Das öffentliche Interesse am Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld überwiegt die<br />

Belange des Denkmalschutzes. <strong>Der</strong> Flächenbedarf für die Flugbetriebsflächen wurde auf das zu Realisierung<br />

des Vorhabens erforderliche Maß begrenzt und kann unter Beibehaltung der Planungsziele<br />

nicht weiter minimiert werden. Durch den Ausbau werden lediglich nicht eingetragene Baudenkmale<br />

betroffen, die keine hohe denkmalpflegerische Bedeutung haben. Auch das brandenburgische Landesamt<br />

für Denkmalpflege fordert für die drei Hangars und das ehemalige Stadtgut in Diepensee nur<br />

eine Dokumentation der Abbruchobjekte.<br />

Die Träger des Vorhabens haben, wenn in Rahmen des Ausbaus die o. g. Denkmale beeinträchtigt<br />

oder zerstört werden, im Rahmen des Zumutbaren die Kosten für die Bergung und Dokumentation des<br />

Denkmals zu tragen (§ 7 Abs. 3 BbgDSchG, vgl. Auflage A.II.17.2.3.1 „Baudenkmale“, ab Seite 197).<br />

19.1.1 Schäden an Baudenkmalen durch Überflüge<br />

In Einwendungen und Stellungnahmen wird befürchtet, dass durch tieffrequente akustische Einwirkungen<br />

bei Startvorgängen von Verkehrsflugzeugen (Fluglärm) schädliche Erschütterungen an Baudenkmalen<br />

auftreten könnten.<br />

Eine Beschädigung der im Einwirkungsbereich des Flughafens liegenden Baudenkmale durch den Fluglärm<br />

und hierdurch verursachte Erschütterungen ist nicht zu erwarten.

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