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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 732 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

sich im Bereich zwischen 26,0 µg/m³ und 28,5 µg/m³. Die Gefahr einer chronischen Intoxikation der<br />

Bevölkerung mit gesundheitlich negativen Folgen lässt sich daher auch nicht ableiten.<br />

Bezüglich der Kurzzeit-Immissionsgrenzwerte sind Überschreitungen der Tagesgrenzwerte für acht<br />

Bereiche im unmittelbaren Nahbereich von Straßen bei stark konservativer Abschätzung nicht auszuschließen.<br />

Dabei hat der öffentliche Straßenverkehr den wesentlichen Anteil. Zu berücksichtigen ist,<br />

dass die prognostizierten Immissionswerte der PM10 Fraktion der Luftstäube mit erheblicher Unsicherheit<br />

behaftet sind. Diese ergibt sich aus der mangelnden Eignung des verwendeten MISKAM-Modelles<br />

zur Berechnung von Tagesmittelwerten. Die maximalen Tageswerte werden daher rechnerisch durch<br />

Multiplikation der Jahresimmissions-Zusatzbelastung mit dem Faktor 10 ermittelt. Aus dieser methodisch<br />

bedingten mangelnden Aussagekraft des Berechnungsmodells folgt daher nicht zwangläufig auch<br />

eine tatsächliche Grenzwertüberschreitung, sie lässt sich allerdings auch nicht sicher ausschließen.<br />

Nach Auffassung der planfeststellenden Behörde ergibt sich selbst im Falle kurzzeitiger Überschreitung<br />

des PM10-Grenzwertes im Tagesverlauf straßennaher Bereiche keine größere Gefahr für die menschliche<br />

Gesundheit. Die Werte entsprechen denen in anderen verkehrsreichen, straßennahen Bereichen,<br />

in denen sich Menschen üblicherweise auch nicht dauerhaft aufhalten. Aus umweltmedizinischer Sicht<br />

wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der potentiell betroffenen Bevölkerung, die sich üblicherweise<br />

nicht 24 Stunden am Straßenrand aufhält, auch nicht angenommen.<br />

11.4.2.3.2 Ruß<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist nach Prüfung der Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die<br />

Immissionsentwicklung von Ruß inklusive Dieselmotoremissionen (DME) infolge des Vorhabens keine<br />

Entwicklung erfährt, die eine Gesundheitsgefährdung für den Menschen darstellt.<br />

Bei unvollständiger Verbrennung von Kraftstoffen entstehen Substanzen, an denen organische Verbindungen<br />

adsorbiert sind, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen können. Im Tierversuch<br />

führt Exposition gegenüber DME zu Bildung von Lungentumoren. Hauptemittenten sind Dieselmotoren<br />

und zu einem geringeren Anteil der Flugverkehr.<br />

Aus den Daten der Antragsunterlagen geht hervor, dass in keiner der acht untersuchten Gemeinden in<br />

der Umgebung des Flughafens der Grenzwert nach der mittlerweile außer Kraft getretenen<br />

23. BImSchV überschritten wird. Die prognostizierten Ruß/DME-Belastungen für das Verkehrsszenario<br />

20XX wird danach prognostisch zwischen 2,37 µg/m³ und 2,49 µg/m³ liegen.<br />

Die prognostischen Ruß/DME-Werte liegen für das Verkehrsszenario 20XX etwas über dem Bereich für<br />

ländliche Gebiete. Im Vergleich mit Hintergrundbelastungen in städtischen Bereichen (15 bis 26 µg/m³)<br />

sind sie als sehr niedrig einzustufen. Daher ist die Planfeststellungsbehörde auch der Auffassung, dass<br />

kein höheres gesundheitliches Risiko für die im Untersuchungsgebiet lebende Bevölkerung besteht.<br />

Bezüglich der Rußbelastung wird auch eingewendet, dass durch die Zunahme von Rußpartikeln in der<br />

Luft eine zusätzlichen Verschmutzung von privat genutztem Gelände (wie z. B. Swimmingpool, Wäsche)<br />

eintreten würde. Hieraus ergäbe sich eine erhebliche Nutzungsbeschränkung. Die o. g. Prognosen<br />

können dem aber entgegen gehalten werden. Daher ist die Planfeststellungsbehörde nicht der Auffassung,<br />

dass eine gesonderte Entschädigungszahlung durch die Träger des Vorhabens geleistet werden<br />

muss.

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