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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 872 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

von den Fachbehörden (Oberförsterei Ludwigsfelde, Oberförsterei Königs Wusterhausen) in den Stellungnahmen<br />

vom 27.04.04 und 11.05.04 geforderte Qualität des Pflanzguts bei den Wiederaufforstungsmaßnahmen<br />

sicherzustellen.<br />

Die von Fachbehörden als fachlich ungeeignet kritisierten Aufforstungsmaßnahmen – wie z. B. WA 162<br />

und die Aufforstung der Rieselfelder Königs Wusterhausen – sind im Rahmen der optimierten Maßnahmenplanung<br />

der ergänzten Fassung des LBP entfallen. Ungeachtet dessen stehen im Rahmen des in<br />

der ergänzten Fassung des LBP eingestellten Kompensationskonzeptes ausreichende Maßnahmenflächen<br />

zur Deckung des forstrechtlichen Kompensationsbedarfs von 118,8 ha zur Verfügung. Insofern<br />

verbleiben, wie oben bereits dargestellt unter forstrechtlichen Gesichtspunkten keine Kompensationsdefizite.<br />

15.3.3 Wald innerhalb der Hindernisfreiflächen<br />

Insgesamt liegt eine Fläche von 14,54 ha (Teilstücke der Rodelose 1, 4 und 5) innerhalb von Hindernisfreiflächen.<br />

Für eine Teilfläche von 4,3 ha (Rodelose 4 und 5) wird gemäß Rodeplan (Fassung Mai 2004) innerhalb<br />

der Sicherheitsbereiche eine dauerhafte Waldumwandlung festgestellt (s.o). Auf diesen Flächen ist<br />

nach den einschlägigen Vorschriften - dem Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG, ICAO Annex 14 und<br />

der „Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb“ des<br />

BMVBW - als Hindernishöhe nur 0 m über Grund zulässig. Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist<br />

hier nicht mehr möglich. Rein forstrechtlich wird als Kompensation eine Aufforstungsfläche von 10,1 ha<br />

eingestellt. Diese Fläche ist in der oben genannten forstrechtlichen gesamten Kompensationsfläche von<br />

118,8 ha enthalten.<br />

Für eine Teilfläche von 10,24 ha (Rodelose 1,4 und 5) ist nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde<br />

keine Waldumwandlung zu erteilen. Bei diesen Flächen sind nach den oben genannten Vorschriften im<br />

geringerem Umfang Räume von Durchdringung freizuhalten.<br />

In den Stellungnahmen der Fachbehörden wurde darauf hingewiesen, dass auch diese Aufwuchsbeschränkungen,<br />

die sich aus den Festlegungen der Hindernisfreiflächen ergeben, als Waldumwandlungen<br />

anzusehen seien. <strong>Der</strong> Fortfall der natürlichen Sukzession und der Einschlag vor Hiebsreife entsprächen<br />

einer Plantagenwirtschaft, es müsse daher eine Nutzungsartänderung, z. B. in eine baumfreie<br />

Heidelandschaft, erfolgen. Diese Flächen seien vollständig in den Rodeplan zu übernehmen. Zumindest<br />

ergäbe sich ein zusätzliches forstliches Kompensationserfordernis.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist für die Teilflächen von 10,24 ha keine Umwandlung<br />

nach Forstrecht nötig. Hier lassen die oben genannten Vorschriften Aufwuchshöhen ab ungefähr 3 m<br />

aufwärts zu. Die Nutzung der Flächen wird dadurch jedoch nicht geändert, sondern lediglich eingeschränkt<br />

(vgl. Kolodziejcok/Recken, § 9 Rn.8, Klose/Orf Forstrecht § 9 Rn. 46). Allein die Tatsache,<br />

dass die Bäume ihre „normale“ Höhe nicht erreichen können, kann nicht der dauerhaften Beseitigen der<br />

Bäume gleichgestellt werden. Eine Bestockung mit Forstpflanzen bleibt grundsätzlich möglich. Es wird<br />

zwar Einschränkungen in den derzeitigen Waldfunktionen geben - z. B. wird sich kein Hochwald sondern<br />

nur ein Mittelwald entwickeln können - trotzdem bleibt die Fläche Wald i. S. d. § 2 LWaldG. Eine<br />

Nutzungsartänderung und somit ein Ausgleichserfordernis nach Forstrecht ergibt sich nicht. Eine Kompensation<br />

der naturschutzfachlichen Eingriffe durch die erforderlichen Umbaumaßnahmen wird allerdings<br />

aufgrund des Naturschutzrechts unter Berücksichtigung der LANA-Methode im Verhältnis von<br />

mindestens 1:2 festgelegt. Die Einwendung ist daher zurückzuweisen.

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