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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 991 von 1171<br />

würden die Gemeinden vom bevorzugten Wohnstandort und durch Landesplanung erklärten und finanziell<br />

geförderten Naherholungsgebiet mit außergewöhnlichem Wachstumspotential zum zur weitreichenden<br />

Entwicklungsunfähigkeit verdammten Gebiet. Sie würden ihrer Planungshoheit beraubt.<br />

Die Gemeinde Blankenfelde macht Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen geltend, da aufgrund des<br />

Vorhabens Wohnungsleerstand, Verslumung und Vandalismus drohe.<br />

Auch die Gemeinde Schulzendorf stellt den Antrag, die Gemeinde für den Verlust ihrer Standortgunst<br />

als bevorzugte Wohngemeinde durch die Festlegung einer langfristig zu kapitalisierenden Entschädigungssumme<br />

zu entschädigen. Dazu gehöre eine Entschädigung für die unmittelbaren und mittelbaren<br />

Projektfolgen und die Übernahme von Sachverständigenkosten. Die Gemeinde Schulzendorf sei bisher<br />

eine attraktive Wohngemeinde mit Gartenstadtcharakter. Weitere Einschränkungen würden entstehen in<br />

der Gestaltung des Altdorfes zum touristischen Zentrum. Das Altdorf zähle zu den wenigen Dörfern im<br />

Land Brandenburg, dessen Grundstrukturen erhalten seien. Wesentliche Teile des Ensembles seien<br />

deshalb unter Denkmalschutz gestellt worden. Für den restlichen Bereich existiere eine Denkmalbereichssatzung.<br />

<strong>Der</strong> B-Plan „Altdorf` sei durch die Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Er bilde<br />

die Grundlage für die Erhaltung der denkmalgeschützten Substanz des Altdorfes und seiner Belebung<br />

als touristisches Zentrum.<br />

Die Gemeinde Gosen macht geltend, dass ihre rechtmäßig entstandene Gebiets- bzw. Siedlungsstruktur<br />

durch das geplante Vorhaben zu Unrecht in einer Weise beeinträchtigt wird, die grundsätzlich der<br />

planerischen Gebietswidmung widerspreche. Durch das Planungsvorhaben werde das gewachsene und<br />

im Vertrauen auf die planungsrechtliche Absicherung entstandene „Sozialwesen Gemeinde“ in eklatanter<br />

Weise und ohne begründete Notwendigkeit dauerhaft nachteilig verändert bzw. zerstört.<br />

Es trifft zwar zu, dass Gemeinden bei grundlegenden Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der<br />

örtlichen Strukturen durch überörtliche Planungen einen Anspruch auf Abwägung der zu ihrem Wirkungsbereich<br />

gehörenden Belange haben. Die überörtliche Planung muss das Gebiet aber nachhaltig<br />

betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Die Begriffe der nachhaltigen Betroffenheit<br />

und der Beeinflussung der gemeindlichen Entwicklung müssen auf Bereiche bezogen werden, die den<br />

Charakter einer Gemeinde ausmachen und ihre Identität kennzeichnen [VGH Mannheim vom<br />

07.04.1997, NVwZ-RR 1998, 219 ( 221); VGH München vom 19.11.1985, NVwZ 1986, 679 (680)].<br />

Insoweit ist - auch unter Heranziehung der Anlage über die ”Vorhabenbetroffenheit in der Gemeinde<br />

Gosen” - nicht erkennbar, dass von dem planfestzustellenden Vorhaben derart einschneidende Auswirkungen<br />

auf die vorhandene Gemeindestruktur ausgehen könnten, die nicht schon auf den Landesentwicklungsplan<br />

engerer Verflechtungsraum oder den Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen<br />

zurückzuführen sind. Welchen konkreten Inhalt das Gepräge Gosens als Ort mit ”Erholungswert”<br />

”Wochenend-, Ferien- und Erholungsbauten” hat und inwiefern das Ortsbild Gosens dadurch entscheidend<br />

bestimmt ist, bleibt offen. Soweit ein besonderer Charakter Gosens in dieser Hinsicht überhaupt<br />

anzuerkennen ist, ist eine nachhaltige Beeinträchtigung nicht erkennbar. Das Vorhaben hat insbesondere<br />

keinerlei Einfluss auf die Ausweisung und Anlegung von Erholungs- und Grünflächen.<br />

Ansprüche auf Entschädigung, einschließlich der Erstattung von Gutachterkosten, für „Verlust der<br />

Standortgunst“ oder für befürchtete generelle Nachteile aufgrund des Flughafenausbaus stehen den<br />

Gemeinden nicht zu. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf städtebauliche Förderprogramme.<br />

Die behaupteten negativen Folgen des Ausbauprojekts auf die Gemeinden könnten unter dem Aspekt<br />

der materiellen Schädigung von konkreten Gegenständen des Gemeindevermögens durch Immissio-

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