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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 315 von 1171<br />

Eine Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf einzelne Personen wird von der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht erstellt. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf ein persönliches Informationsschreiben<br />

bzw. eine Individualbescheidung hinsichtlich der Auswirkungen des Ausbauvorhabens im<br />

Rahmen des Anhörungsverfahrens. Die gesetzlichen Vorgaben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs<br />

und der Beteiligungsrechte wurden eingehalten.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat im vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> die Auswirkungen des<br />

Vorhabens dargestellt. Dabei wird nach Maßgabe der Einwendungen auch auf einzelne Betroffenheiten<br />

eingegangen.<br />

Im Amt Blankenfelde-Mahlow, so eine Privateinwendung, hätte es keine Möglichkeiten zur Vervielfältigung<br />

gegeben. Eine Möglichkeit zum Kopieren ist nicht Bestandteil der gesetzlichen Regelungen.<br />

Im Amt Grünheide, so eine weitere Einwendung, sei ein Vordruck „... Eine Anregung ...“ irreführend<br />

gewesen, da Anregungen keine Einwendungen seien. Das Amt Grünheide hat, wie alle Auslegungsstellen,<br />

von der Anhörungsbehörde, dem LBVS, den Antrag auf Planfeststellung zur Auslegung erhalten.<br />

Andere Unterlagen als der Antrag wurden von der Anhörungsbehörde den Ämtern nicht zur Auslegung<br />

übergeben. Die Anhörungsbehörde hatte im Gegenteil darauf hingewiesen, dass keine anderen Unterlagen<br />

mit dem Antrag zusammen ausgelegt werden sollen. Bei den Kontrollen, welche die Anhörungsbehörde<br />

in allen Auslegungsstellen durchgeführt hat, wurden keine anderen Unterlagen festgestellt. Die<br />

vom Amt Grünheide darüber hinaus gehend ausgelegten Unterlagen z. B. Vordrucke waren nicht Gegenstand<br />

des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens.<br />

Die Anhörungsbehörde hat die Auslegung öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung<br />

wurde gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfGBbg dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht<br />

wurde, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken<br />

wird.<br />

<strong>Der</strong> öffentlichen Bekanntmachung waren Ort der Auslegung, Zeit der Auslegung und die Anschrift der<br />

Anhörungsbehörde zu entnehmen.<br />

5.6.18 Beteiligung der Kirchengemeinden<br />

Es wurde von verschiedenen Kirchengemeinden gefordert, als Träger öffentlicher Belange im Verfahren<br />

beteiligt zu werden.<br />

Eine Beteiligung der Kirchengemeinden und -kreise als Träger öffentlicher Belange war nicht erforderlich.<br />

Gemäß §§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 LuftVG sowie 73 Abs. 2 VwVfGBbg sind die Behörden zu beteiligen,<br />

deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Als „Behörden“ in diesem Sinne sind<br />

nach einhelliger Auffassung nicht nur Behörden im engeren Sinne zu verstehen, sondern auch die Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts, die als Träger öffentlicher Belange anerkannt sind (Giemulla/Schmid<br />

in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, 32. Ergänzungslieferung Dezember 2000,<br />

§ 10, Rn. 7). Die Kirchengemeinden fallen jedoch nicht unter den in diesem Zusammenhang verwendeten<br />

weiten Behördenbegriff. Dem Behördenbegriff unterfallen jedoch die öffentlich-rechtlich verfassten<br />

Kirchen, vertreten durch ihre Leitungseinheiten (Diozäsanführung/Landeskirchen). Dies wird durch einen<br />

vergleichenden Blick auf den Runderlass Nr. 23/3/1999 des MSWV vom 08.09.1999 zur Beteiligung<br />

der Träger öffentlicher Belange im Bauplanungsverfahren bestätigt, in dessen Anlage 1 lediglich die<br />

Religionsgemeinschaften selbst, nicht aber deren selbständige Untergliederungen erwähnt sind.

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