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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 989 von 1171<br />

sondere in den Ortslagen Waltersdorf und Schulzendorf, wird eine Bestandsaufnahme zur Beweissicherung<br />

angeordnet (vgl. C.II.14 „Wasserwirtschaft“). Das vorgesehene Beweissicherungsverfahren ist für<br />

diesen Bereich im Rahmen der Bauausführungsplanung zu definieren.<br />

22.2.6.3 Schadensersatzansprüche<br />

22.2.6.3.1 Gemeinden<br />

Schadensersatzansprüche von Gemeinden wegen des Wertverlustes von Investitionen oder wegen der<br />

Folgekosten des Flughafenausbaus für die Gemeinde sind aufgrund der Stellungnahmen der Gemeinden<br />

in diesem Planfeststellungsverfahren nicht gegeben.<br />

Die Gemeinden Gosen, Waltersdorf, Diedersdorf, Zeuthen, Mahlow und Neu Zittau tragen vor, dass sie<br />

in den zurückliegenden Jahren bereits in erheblichem Umfang in Maßnahmen zur Ver- und Entsorgung,<br />

in soziale Einrichtungen und in Infrastrukturmaßnahmen wie Kindertagesstätten, Sportanlagen, Jugend-<br />

und Seniorentreffs investiert hätten und diese Investitionen durch den geplanten Flughafenneubau in<br />

erheblichem Umfang entwertet würden, da diese Einrichtungen nicht im geplanten Umfang ihrer Bestimmung<br />

dienen könnten. Des Weiteren seien ihnen Kosten für nicht mehr umsetzbare Planungen<br />

entstanden, einschließlich zurückzugewährender Fördermittel.<br />

Die Gemeinden fordern deshalb eine Entschädigung für die unmittelbaren und mittelbaren Projektfolgen<br />

sowie die Verpflichtung der Träger des Vorhabens zur Übernahme von Kosten für Sachverständige,<br />

welche im Auftrag der Gemeinde den Schadensumfang exakt bestimmen und den Wertverlust benennen.<br />

Ob und inwieweit allerdings in der Vergangenheit angefallene Kosten der o. g. Gemeinden für die aufgeführten<br />

Kultur-, Bildungs- und sonstigen Einrichtungen sowie für Infrastrukturmaßnahmen durch den<br />

Ausbau des Flughafens konkret entwertet werden, ist dem Vortrag der Gemeinden nicht zu entnehmen.<br />

Die gemeindliche Planungshoheit kann verletzt sein, wenn bereits in Bauleitplänen zum Ausdruck gekommene<br />

gemeindliche Planungen nicht mehr verwirklicht werden können oder geändert werden müssen<br />

(vgl. auch Abschnitt C.II.21 „Beeinträchtigungen der kommunalen Gebiets- und Planungshoheit“, ab<br />

Seite 929). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Gemeinde gegen<br />

ein Vorhaben, das der Fachplanung unterliegt, dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn eine hinreichend<br />

bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig gestört wird, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer<br />

durchsetzbaren Planung entzogen, kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden oder<br />

sonst in erheblicher Weise städtebauliche Belange nicht in die Abwägung eingestellt worden sind<br />

(BVerwG vom 26.01.2000, Az: 4 A 33/99 m. w. N.). Es ist aber von der Gemeinde darzulegen, dass und<br />

inwieweit der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> auf die Planungshoheit solche unmittelbare Auswirkungen<br />

gewichtiger Art hat [BVerwG vom 30.05.1984, NVwZ 84, 718 (719)]. <strong>Der</strong> Vortrag der Gemeinden ist<br />

sehr allgemein gehalten; unmittelbare Auswirkungen des Ausbauvorhabens auf konkrete Planungen der<br />

Gemeinden sind nicht vorgetragen worden. Die Einwenderinnen lassen es dabei bewenden, die allgemeine<br />

Verschlechterung ihrer Planungssituation zu beklagen.<br />

Gemeinden sind angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des<br />

Grundrechts aus Art. 14 Grundgesetz, aber das Eigentum von Gemeinden ist im Rahmen der Gewährleistung<br />

der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) geschützt, soweit es<br />

Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist [BVerwG vom 24.11.1994, 97, 143 (151 f.);<br />

VGH Mannheim vom 31.01.1997, NVwZ-RR 1998, 221 (224)].

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