03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 936 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

nungsmöglichkeiten begründet werden. Für Teilbereiche des OT Selchow wurde ein Umsiedlungsvertrag<br />

abgeschlossen (vgl. Ausführungen in Abschnitt C.II.22.2.2 „Umsiedlung der Gemeinde Diepensee<br />

und von Teilen der Gemeinde Selchow“, ab Seite 967).<br />

OT Waltersdorf<br />

Es ist zutreffend, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde hinsichtlich der Entwicklung des<br />

Wohnens beschränkt sind. Indes gehen diese Beschränkungen weitestgehend bereits auf den LEP eV<br />

zurück. Hiernach ist die weitere Siedlungsentwicklung in den festgelegten Siedlungsbereichen und potentiellen<br />

Siedlungsbereichen zu konzentrieren; zu letzteren zählt der Ortsteil Waltersdorf nicht. Vielmehr<br />

beschränkt der LEP eV die weitere Entwicklung der Gemeinde auf den existierenden, in Teilen<br />

abgerundeten Innenbereich und auch insoweit auf ein raumordnerisch verträgliches Maß. Zusätzliche<br />

Beschränkungen ergeben sich aus der Lage nahezu des gesamten Gemeindegebiets in den Planungszonen<br />

Siedlungsbeschränkung I und II des LEP SF, in der neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen<br />

und/oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen nicht geplant werden dürfen, sowie der<br />

Planungszone Bauhöhenbeschränkung.<br />

Zu den aufgeführten Bauleitplänen ist im Einzelnen zu bemerken:<br />

<strong>Der</strong> Bebauungsplan-Entwurf 005 „Siedlung Waltersdorf II“ liegt innerhalb der Planungszonen Siedlungsbeschränkung<br />

I und II sowie der Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß LEP FS. Die Aufstellung<br />

des Bebauungsplans wurde 1997 nach Artikel 14 LPlV untersagt und unterliegt nunmehr der<br />

Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Die in Aufstellung befindlichen Flächennutzungspläne der<br />

ehemals eigenständigen Gemeinden sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung<br />

anzupassen. In Folge des Zusammenschlusses der ehemaligen Gemeinden des Amtes Schönefeld zur<br />

Gemeinde Schönefeld besteht ohnehin das Erfordernis, einen Flächennutzungsplan für den Gesamtraum<br />

der Gemeinde aufzustellen.<br />

Die Planungszonen Siedlungsbeschränkung I und II stehen der Planung von Gewerbegebieten nicht<br />

entgegen. Die gewerblich bebaubaren Flächen von Waltersdorf liegen im Bauhöhenbeschränkungsbereich<br />

44m ...64 m über NN, bei einer Höhe der Geländeoberkante von ca. 44m über NN bestehen demnach<br />

erhebliche Restriktionen der Bauhöhe.<br />

Die im Planfeststellungsantrag dargestellten Nutzungen in den Bereichen Hubertus, Kienberg und<br />

Bohnsdorfer Weg stehen in Übereinstimmung mit den hier tatsächlich vorgefundenen Nutzungen.<br />

Bezüglich der Forderung nach Ersatzleistung für Infrastruktureinrichtungen bzw. Planungsleistungen ist<br />

nicht erkennbar, welche Einrichtungen in welcher Form beeinträchtigt sein sollen bzw. welche Planungsleistungen<br />

durch welche Planungsmaßnahme der Träger des Vorhabens durchkreuzt worden<br />

sind. Sollten gemeindliche Einrichtungen von unzumutbaren Geräuschimmissionen betroffen sein,<br />

kommt nach Maßgabe der Festlegungen unter A.II.5 „Lärm“, ab Seite 104, eine entsprechende von den<br />

Trägern des Vorhabens finanzierte Lärmschutzmaßnahme in Frage.<br />

Bezüglich der Ausweisung eines Baugebietes südlich von Rotberg sind die Ziele der Raumordnung<br />

(LEP eV) zu beachten. Eine Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ist nicht gegeben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!