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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1056 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die aufgestellten Forderungen seien auch bei Erteilung der im Punkt 5.4 zur Schienenanbindung beantragten<br />

Genehmigungen zu beachten.<br />

Die aus wasserwirtschaftlichen Maßnahmen resultierenden Verluste und Wirtschaftsbeschränkungen<br />

seien den betroffenen Landwirten langfristig auszugleichen. Auch die Auswirkungen aus der Grundwasserabsenkung,<br />

die während der Bauphase erfolgt, seien zu erfassen und auszugleichen.<br />

Das MLUR weist darauf hin, dass im Selchower Flutgraben entsprechend der Darstellung in Band E,<br />

Kapitel 1-10, zusätzliche Speicherräume geschaffen werden sollen, um eine schadensfreie Entwässerung<br />

des Flughafengeländes zu gewährleisten. Dabei würden Landwirtschaftsflächen bei Rotberg und<br />

bei Kiekebusch dauerhaft entzogen.<br />

Im Rahmen der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die wasserwirtschaftlichen Anträge<br />

werden die Beeinträchtigungen der angrenzenden Flächen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.<br />

Es werden keine Erlaubnisse erteilt, die über das zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des<br />

Flughafens (Entwässerung) oder aus naturschutzrechtlichen Gründen erforderliche Mindestmaß hinausgehen.<br />

Durch das Grundwassermonitoring wird einerseits ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt.<br />

Andererseits ist auch vorgesehen, die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung zu beobachten<br />

und, wenn an bestimmten Grundwassermessstellen ein bestimmter Wasserstand erreicht wird, Wasser<br />

einzuleiten, um den Wasserstand zu stabilisieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit<br />

der Maßnahmen und zu den Schutzvorkehrungen zur weitestgehenden Reduzierung der Eingriffe<br />

durch die Maßnahmen in den Abschnitten „Wasserwirtschaft“ und „Natur und Landschaft“ verwiesen.<br />

Ansprüche auf Entschädigung der aus den Wasserwirtschaftsmaßnahmen resultierenden Beeinträchtigungen<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen unter folgenden Voraussetzungen:<br />

Sofern Grundwasserabsenkungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme zu unzumutbaren Eingriffen<br />

in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen, sind diese wie folgt auszugleichen:<br />

Die durch die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen nachweislich verursachten Deckungsbeitragsausfälle<br />

sind den Eigentümern für die Dauer der Auswirkung der Maßnahme zu entschädigen. Die Ermittlung<br />

des Deckungsbeitragsausfalls erfolgt auf der Grundlage der vom Antragsteller mitgeteilten und ggf.<br />

nachgeprüften Tatsachen.<br />

Sofern die Auswirkungen landwirtschaftliche Nutzflächen betreffen, die von Pächtern bewirtschaftet<br />

werden, steht Ihnen die Entschädigung für die Dauer des gesicherten Pachtrechts zu.<br />

Sofern es durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu dauerhaften Eingriffen kommt, sind dem Eigentümer<br />

der Fläche die durch die Maßnahme verursachten Deckungsbeitragsausfälle zu entschädigen.<br />

Ob und inwieweit es auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Bewirtschaftungserschwernissen<br />

kommt, die einen nachweisbaren Verlust am Deckungsbeitrag verursachen, kann derzeit nicht festgestellt<br />

werden. Durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen verursachte Deckungsbeitragsausfälle sind<br />

entsprechend der Auflage „Entschädigung von Deckungsbeitragsausfällen durch wasserwirtschaftliche<br />

Maßnahmen“ zu entschädigen. Im Abschnitt C.II.14.2.3 „Wassermonitoring“, ab Seite 782, werden Auflagen<br />

erteilt, die sicherstellen, dass ein Beweissicherungsverfahren in Form des Grundwassermonitorings<br />

durchgeführt wird.

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