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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 634 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Reduzierung des Fluglärms an der Quelle<br />

Technische Maßnahmen an den Luftfahrzeugen einschließlich der Flugantriebe und die Setzung<br />

neuer bzw. Verbesserung bestehender Standards sind nicht Gegenstand der Planfeststellung. Allerdings<br />

sind die dort bereits vollzogenen und noch erwarteten Entwicklungen in die den Lärmgutachten<br />

zu Grunde liegenden Eingangsdaten eingeflossen und finden, wie nachfolgend dargestellt,<br />

Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren.<br />

- Landesplanung/Raumordnung<br />

Das Vorhaben ist unter landesplanerischen Gesichtspunkten im Landesentwicklungsprogramm<br />

(LEPro) vom 12. Juli 2003 in Berlin und im Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung<br />

(LEP FS) vom 28.10.2003 in Form eines räumlichen und sachlichen Teilplans gemäß Art. 8 Abs. 1<br />

Satz 3 Landesplanungsvertrag eingeordnet. Im LEP FS sind Siedlungsbeschränkungszonen zur<br />

Vermeidung weiterer Ansiedelung in fluglärmbelasteten Gebieten unter präventiven Gesichtspunkten<br />

enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Abschnitt C.II.5 „Raumordnung und<br />

Landesplanung“, ab Seite 367, verwiesen.<br />

- Operationelle Verfahren<br />

Die operationellen Verfahren zum lärmminimierten Fliegen sind oben beschreiben (lärmarme Ab-<br />

und Anflugverfahren). Diese sind ebenfalls nicht Gegenstand der Planfeststellung, fließen aber<br />

auch bei den Eingangsdaten der Fluglärmgutachten ein.<br />

- Flugbetriebliche Einschränkungen<br />

Flugbetriebliche Einschränkungen können gemäß § 8 Abs. 4 LuftVG Gegenstand der Planfeststellung<br />

sein und werden von der Planfeststellungsbehörde je nach Erfordernis im Rahmen der im Folgenden<br />

dargestellten aktiven Schallschutzmaßnahmen verfügt.<br />

10.1.8.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist nach Prüfung und Abwägung aller Lärmgesichtspunkte unter Berücksichtigung<br />

der erteilten Auflagen zu den betrieblichen Regelungen zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />

das Vorhaben in Form des Neubaus der südlichen Start- und Landebahn 07R/25L bei Schließung der<br />

bestehenden nördlichen Start- und Landebahn 07L/25R und des Neubaus zentraler Abfertigungsanlagen<br />

zwischen den künftig zu betreibenden beiden Start- und Landebahnen hinsichtlich der gewählten<br />

Lage und Dimension dem Optimierungsgebot entspricht. In der planfestgestellten Form überwiegt es die<br />

entgegenstehenden Belange des Lärmschutzes der Anwohner, die ihrerseits je nach Lärmbelastung<br />

Anspruch auf passiven Schallschutz, Entschädigung oder Übernahme ihrer Grundstücke haben.<br />

10.1.8.2.1 Konfiguration des Start- und Landebahnsystems<br />

Nach umfassender Auswertung aller Planunterlagen kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis,<br />

dass sich die bestehende Start- und Landebahn (zukünftig 07L/25R) zusammen mit der neu zu<br />

bauenden Start- und Landebahn (zukünftig 07R/25L) unter Lärmgesichtspunkten bestmöglich in die<br />

vorhandene Siedlungsstruktur einpasst. Insbesondere das Gutachten M 12 weist nachvollziehbar aus,<br />

dass es sich bei der planfestgestellten Lösung um eine an den topographischen Gegebenheiten und<br />

flugbetrieblichen Erfordernissen orientierte lärmoptimierte Lage und Konfiguration der neuen südlichen

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