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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 504 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Sollte die Forderung nach größerer Breite bzw. besserer Befestigung der geplanten Gemeindestraßen<br />

bzw. sonstigen öffentlichen Straßen/Wege am Rande des Flughafengeländes nicht durch die hiermit<br />

festgestellte Planung erledigt sein, wird sie von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen.<br />

Die Träger des Vorhabens haben die Straßen/Wege auf der Grundlage der maßgeblichen Richtlinien<br />

und Empfehlungen (u. a. RLW 99, Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE<br />

85/95, Ausgabe 1985, Fassung 1995, veröffentlicht FGSV 285 - Juni 1995) geplant. Auch die vereinzelt<br />

von Einwendern genannten zusätzlichen Vertragsbedingungen für landwirtschaftlichen Wegebau Ausgabe<br />

1999 - Fassung 2001 (ZTV LW 99/01, veröffentlicht im FGSV Verlag, Köln - FGSV 975) wurden<br />

beachtet.<br />

Die in den Richtlinien vorgesehenen Breiten und Befestigungsweisen stellen einen Kompromiss zwischen<br />

den widerstreitenden Interessen dar (u. a. gut befahrbare und lange haltbare Fahrbahnoberfläche,<br />

geringe Kosten sowie möglichst geringe Eingriffe in Natur und Landschaft), der den anerkannten<br />

Regeln der Technik entspricht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der B 96/B 96n<br />

keinen langsamfahrenden (landwirtschaftlichen) Verkehr zulassen. Die B 96/B 96n wurde vom zuständigen<br />

Straßenbaulastträger als Kraftfahrstraße eingestuft. Kraftfahrstraßen dürfen gemäß § 18 Abs. 1<br />

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I, S. 1565; zuletzt geändert am 11.12.2000,<br />

BGBl. I, S. 1690), nur von Fahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit<br />

mehr als 60 km/h beträgt.<br />

Es besteht keine Veranlassung, diese – für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bedeutsame –<br />

Einstufung jetzt zu verändern. Die Interessen langsamfahrender – vor allem landwirtschaftlicher – Verkehrsteilnehmer<br />

sind hier nachrangig, zumal die Erschließung der von der Flughafenausbauplanung<br />

betroffenen Grundstücke unter Inkaufnahme vergleichsweise geringer Umwege gesichert bleibt.<br />

8.9.2 Zerschneidung von Wegen sowie Einbindung der Passagierabfertigungsanlagen in das Wegenetz<br />

Von Einwendern wurde mehrfach ein besserer Ausbau des Radwegenetzes rund um den Flughafen<br />

gefordert, insbesondere die Einbindung des Flughafenterminals für die Passagierabfertigung und der<br />

umliegenden Arbeitsstätten in das Geh- und Radwegenetz. Die Geh- und Radwege sollten das neue<br />

Flughafenterminal sowohl aus nördlicher Richtung mit dem alten Abfertigungsgebäude (entlang der<br />

geplanten Verbindungsstraße) als auch aus östlicher Richtung mit der „Goethestraße“ in Waltersdorf<br />

verbinden.<br />

Die ohnehin schon eingeschränkte Bewegungsfreiheit zu Fuß und mit dem Fahrrad werde durch den<br />

geplanten Flughafenausbau zusätzlich verringert. Für die Zerschneidung von Reit-, Rad- und Wanderwegen<br />

(u. a. im Bereich südlich des ausgebauten Flughafens) fordere man geeigneten Ersatz.<br />

Im Einzelnen gab es die Forderung nach einem asphaltierten Geh- und Radweg von der abzuhängenden<br />

L 75 nördlich Tollkrug in unmittelbarer Nachbarschaft zum Flughafenzaun bis zur K 6163.<br />

Vorgeschlagen wurde zudem eine durchgehende Rad-/Wirtschaftswegverbindung entlang des Flughafenzaunes<br />

der südlichen Start- und Landebahn.

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