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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 527 von 1171<br />

Für bestehende Flugplätze wird zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken und zur Vermeidung erheblicher<br />

Belästigungen durch Fluglärm ein Grenzwert (Dauerschallpegel) von Leq(3,Tag) von 65 dB(A) außen<br />

für die Tag-Schutzzone 1 festgelegt (Schutzzone 1 bisher Leq(4) 75 dB(A)). Zum Schutz vor relevanten<br />

Beeinträchtigungen des Nachtschlafes wird ein Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) von 55 dB(A) außen als<br />

Grenzwert festgelegt. Ferner dürfen nächtliche Maximalpegel Lmax von 57 dB(A) in Schlafräumen, bei zu<br />

Lüftungszwecken gekippten Fenstern, nicht regelmäßig (nicht mehr als durchschnittlich sechsmal pro<br />

Nacht) überschritten werden. Die Nacht-Schutzzone 1 ergibt sich als Umhüllende der beiden nach diesen<br />

Kriterien ermittelten Konturen. In der Tag- bzw. Nacht-Schutzzone 1 besteht grundsätzlich ein Bauverbot<br />

für neue Wohnungen, bei vorhandenen Wohnungen besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten<br />

für den Einbau der notwendigen Schallschutzeinrichtungen, einschließlich Belüftung in der Nacht.<br />

Für die Tag-Schutzzone 2 gilt als Grenzwert der Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 60 dB(A) außen, die<br />

Nacht-Schutzzone 2 umfasst das Gebiet in dem der fluglärmbedingte Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) einen<br />

Wert von 50 dB(A) außen übersteigt bzw. die nächtlichen Maximalpegel Lmax in Innenräumen, bei zu<br />

Lüftungszwecken gekippten Fenstern, regelmäßig (nicht mehr als durchschnittlich viermal pro Nacht)<br />

den Wert von 55 dB(A) überschreiten. Hier dürfen Wohnungen nur neu errichtet werden, wenn diese auf<br />

Kosten des Bauwilligen mit erhöhtem Schallschutz ausgestattet sind.<br />

Für neue und baulich wesentlich zu erweiternde Flugplätze gelten nach Erteilung der luftrechtlichen<br />

Genehmigung für den Dauerschallpegel Leq(3) um 5 dB(A) strengere Werte, der fluglärmbedingte Maximalpegel<br />

Lmax darf dann 53 dB(A) in der Nacht-Schutzzone 1 bzw. 52 dB(A) in der Nachtschutzzone 2<br />

nicht regelmäßig überschreiten. Neu und baulich wesentlich zu erweiternde Flugplätze sind die, die<br />

nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genehmigung für eine neue Start- und Landebahn erhalten oder<br />

eine bauliche Erweiterungen erhalten, die zu einer Erhöhung der Flugbewegungen um 30 % oder zu<br />

einer Erhöhung des Tag-Dauerschallpegels an der Grenze des Tag-Schutzgebietes 1 oder zu einer<br />

Erhöhung des Nacht-Dauerschallpegels an der Grenze des Nacht-Schutzgebietes 1 führen. Die strengeren<br />

Anforderungen für diese Flugplätze werden vom BMU damit begründet, dass beim Neubau oder<br />

der wesentlichen Erweiterung durch bessere Optimierungsmöglichkeiten im Bereich des Lärmschutzes,<br />

insbesondere durch das Zusammenwirken von aktiven und passiven Maßnahmen, ein im Vergleich zu<br />

einem bestehenden Flugplatz verbessertes Lärmschutzniveau erreicht werden kann. Bei einem neuen<br />

oder baulich wesentlich erweiterten Flugplatz kann der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen<br />

Wohngrundstücks eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs<br />

in Geld verlangen.<br />

Die Berechnungen erfolgen mit Ausnahme der Umstellung auf den Halbierungsparameter q=3 (Energieäquivalenz)<br />

grundsätzlich wie bisher, die Pegelverläufe von Fluglärmereignissen werden durch deren<br />

Maximalpegel und die Einwirkdauer beschrieben. Für die Bestimmung der Maximalpegel in Innenräumen<br />

wird vom BMU weiterhin ein Wert von 15 dB(A) für die Pegeldifferenz außen und innen zugrunde<br />

gelegt, da nach den vorliegenden Erkenntnissen dieser Wert für die erzielbare Dämmwirkung bei einem<br />

zu Lüftungszwecken gekippten Fenster typisch ist.<br />

Die Verkehrsminister der Länder haben auf der VMK-Sitzung am 27./28.09.2000 in Frankfurt am Main<br />

im Rahmen der Befassung mit dem Flughafenkonzept des Bundes eigene Vorstellungen zur Verbesserung<br />

im Bereich des Fluglärmschutzes formuliert. Danach soll das bisherige System des Gesetzes zum<br />

Schutz gegen Fluglärm als Siedlungsplanungs- und Entschädigungsgesetz beibehalten, jedoch mit<br />

deutlich verbesserten Schutzzielen versehen werden. <strong>Der</strong> Grenzwert für die Schutzzone 1 soll um 8<br />

dB(A) von 75 dB(A) auf 67 dB(A) (Dauerschallpegel) außen und für die Schutzzone 2 um 5 dB(A) von<br />

67 dB(A) auf 62 dB(A) (Dauerschallpegel) außen gesenkt werden. Den Ländern soll es weiterhin möglich<br />

sein, eine dritte Zone (Planungszone, Siedlungsbeschränkungsbereich) mit weitergehenden Regelungen<br />

auszuweisen.

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