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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1145 von 1171<br />

die Nebenbestimmung A.II.6.2 „Schutz vor Luftschadstoffen“, ab Seite 111, verpflichtet, die Luftgüte an<br />

Belastungsschwerpunkten zu ermitteln. Im Falle einer zukünftigen Überschreitung der Grenzwerte der<br />

22. BImSchV ist es Aufgabe der zuständigen Fachbehörde, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften<br />

einen Luftreinhalteplan aufstellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung<br />

von Luftverunreinigungen festlegt. In diesem Rahmen können durch straßenverkehrsrechtliche<br />

Anordnungen wie Beschränkung des Schwerlastverkehrs oder Tempolimits die NO2 und PM10 Belastungen<br />

so gemindert werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind (vgl. C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab<br />

Seite 707).<br />

Die für Ruß und Benzol ermittelte Überschreitung der Beurteilungsmaßstäbe des LAI für kanzerogene<br />

Stoffe ist im Wesentlichen durch die Hintergrundbelastung bestimmt. Für alle weiteren betrachteten<br />

Schadstoffe ergeben sich vorhabensbedingt keine Überschreitungen von Grenzwerten bzw. weiteren<br />

herangezogenen Prüfwerten.<br />

Die humantoxikologischen Bewertungen kommen zu dem Ergebnis, dass es durch die mit dem Ausbau<br />

des Flughafens Schönefeld verbundenen zusätzlichen Schadstoffimmissionen aus umweltmedizinischhumantoxikologischer<br />

Sicht zu keiner relevanten Erhöhung des gesundheitlichen Risikos der im Einflussbereich<br />

lebenden Bevölkerung (einschließlich der Risikogruppen, wie Kinder, Schwangere sowie<br />

alte und kranke Menschen) kommen wird. Diese Einschätzung wurde im Anhörungsverfahren von Einwendern<br />

und Trägern öffentlicher Belange unter Verweis auf methodische Mängel bei den Beurteilungsgrundlagen,<br />

einer unzureichenden Berücksichtigung der Vorbelastung und der fehlenden Berücksichtigung<br />

des Nahrungspfads im humantoxikologischen Gutachten M 11 in Frage gestellt. Die Planfeststellungsbehörde<br />

ist diesen Fragen nachgegangen und ist zu der Auffassung gelangt, dass dem<br />

Ergebnis der humantoxikologischen Beurteilung gefolgt werden kann (vgl. C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab<br />

Seite 707).<br />

5.1.2.1.2 Schadstoffbelastung in der Bauphase<br />

Durch Staubentwicklung in der Bauphase sind temporäre Beeinträchtigungen in der näheren Umgebung<br />

der Baustellen nicht grundsätzlich auszuschließen. Durch die von den Trägern des Vorhabens<br />

zugesagten und durch Nebenbestimmungen festgeschriebenen Maßnahmen ist sichergestellt, dass<br />

auch in der Bauphase in den angrenzenden Siedlungsgebieten keine unzumutbaren Belastungen durch<br />

Staub auftreten können.<br />

5.1.2.1.3 Kritik an Bewertungsmaßstäben<br />

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Flughafenbetriebs wurden der UVP die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen<br />

des Gutachtens M 10 und der nachgereichten Ergänzungen sowie die ebenfalls ergänzten<br />

und aktualisierten humantoxikologischen Bewertungen zugrundegelegt. Die von Einwendern<br />

geforderte Berücksichtigung weitere Bewertungsmaßstäbe (z. B. LAI, Kühling/Peters) wurde von der<br />

Planfeststellungsbehörde geprüft und im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dann berücksichtigt,<br />

wenn für einzelne Stoffe keine gesetzlichen Beurteilungswerte vorliegen (LAI-Werte für BaP und critical-<br />

Load-Konzept für Stickstoffdeposition). Für alle anderen Werte (insbesondere Werte nach Kühling/Peters)<br />

ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde festzustellen, dass diese nur unter dem<br />

Gesichtpunkt der allgemeinen Umweltvorsorge als Zielniveau für weitere Anstrengungen im Bereich der<br />

Immissionsminderung zu werten sind. Sie sind im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen eines<br />

einzelnen Vorhabens nicht bindend (vgl. C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite 707).

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