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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1075 von 1171<br />

und Leq3 50,1 dB(A) nachts zu erwarten sei. Die Ist-Belastung betrage 50,2 dB(A) tags und 44,5 dB(A)<br />

nachts. Das Außenkriterium für Lärmminderungsmaßnahmen 62 dB(A) werde in beiden Fällen nicht<br />

erreicht. Im Ist-Zustand würden auch bei geschlossenen Fenstern die im medizinischen Gutachten M 8<br />

enthaltenen kritischen Werte für Kranke (Lmax 45 dB(A)) überschritten.<br />

22.3.2.2.4 Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen<br />

1) Ansprüche von Betrieben, die ihre betriebliche Tätigkeit im Rauminneren entfalten<br />

Soweit in den Einwendungen geltend gemacht wird, die betriebliche Tätigkeit der Einwender, die im<br />

Rauminneren erbracht werde, werde durch die von dem Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen<br />

beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht, stehen den Einwendern folgende Ansprüche zu:<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 VwVfGBbg sind den Antragstellern die Errichtung<br />

und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der<br />

Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.<br />

Das heißt, soweit es durch das Vorhaben in einzelnen Bereichen des betroffenen Gebietes zu Geräuschimmissionen<br />

kommt, die erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigungen<br />

darstellen, sind entsprechende Schutzvorkehrungen erforderlich.<br />

In Bezug auf Betriebe ist das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung dann überschritten, wenn mit<br />

den durch das Vorhaben verursachten Immissionen in die Substanz des Betriebes eingegriffen und<br />

damit das ungestörte Funktionieren beeinträchtigt wird, der Eigentümer also daran gehindert wird,<br />

von dem Gewerbebetrieb den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen. Denn geschütztes<br />

Rechtsgut des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i. S. d. Art. 14 GG ist die<br />

Substanz des Gewerbebetriebes. Sie wird berührt, wenn in die betriebliche Rechtsgesamtheit als<br />

solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren<br />

dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt wird. Die Entziehung oder Beeinträchtigung<br />

nur einzelner, vom Betrieb ohne weiteres ablösbarer Sachen oder Rechte, ohne dass dadurch<br />

die Funktionsfähigkeit der Betriebsorganisation in Mitleidenschaft gezogen wird, berührt die<br />

Substanz des Gewerbebetriebes nicht.<br />

Zum geschützten Grundrecht gehört nur das Recht auf Fortsetzung des Gewerbebetriebes aufgrund<br />

schon getroffener betrieblicher Maßnahmen, also die vorhandenen und dem Rechtssubjekt<br />

bereits zustehenden Rechtspositionen und die bereits vorhandenen konkreten Werte, die im Betrieb<br />

eine produktive Aufgabe haben. (Zum Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb siehe auch die Ausführungen unter C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“,<br />

ab Seite 1057)<br />

<strong>Der</strong> Eigentumsschutz für den Gewerbebetrieb bezieht sich nicht nur auf den Gewerbebetrieb i. S. d.<br />

Gewerbeordnung, sondern auf jedes auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen. Daher sind auch freiberufliche<br />

Tätigkeiten geschützt, sofern sie einen durch die Zusammenfügung sachlicher und persönlicher<br />

Mittel geschaffenen Betrieb aufweisen (Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 14, Rn 98).<br />

<strong>Der</strong> Pflicht zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe<br />

durch Geräuschimmissionen des Flughafens kommt die Planfeststellungsbehörde durch<br />

die Anordnung von Schallschutzmaßnahmen nach (vgl. Ausführungen und Auflagen zum Abschnitt<br />

„Lärm“), in denen z. B. bei Überschreitung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenzen passiver

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