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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 297 von 1171<br />

5.6 Zurückweisung von Verfahrenseinwendungen und -anträgen<br />

Die Einwendungen, die sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />

und/oder gegen den Inhalt und Umfang der Planfeststellungsunterlagen richten, sowie darauf gestützte<br />

Anträge werden - soweit über sie nicht schon im Verlauf des Verfahrens entschieden worden ist - zurückgewiesen.<br />

Diese sind insbesondere aus den im Folgenden ausgeführten Erwägungen unbegründet.<br />

5.6.1 Antragstellung<br />

5.6.1.1 Vertretungsbefugnis<br />

Seitens der Einwender wurde im Anhörungsverfahren vorgebracht, dass die Antragstellung insoweit<br />

fehlerhaft sei, als zumindest für die DB Netz AG und die DB Station und Service AG nicht die zur Vertretung<br />

der juristischen Person Berechtigten den Planfeststellungsantrag unterschrieben hätten.<br />

Die Unterzeichner des Planfeststellungsantrages sind ausreichend legitimiert. Ausweislich der Handelsregisterauszüge<br />

und Untervollmachten ergibt sich die Vertretungsmacht der Unterzeichner.<br />

Weiterhin wurde eingewendet, dass die Antragsunterlagen keinen formellen Antrag der DB AG enthielten.<br />

Dies führe zur Ungültigkeit des Planfeststellungsantrages bezüglich der entsprechenden Maßnahmen.<br />

<strong>Der</strong> Einwand war zunächst berechtigt, da im Planantrag vom Dezember 1999 als Antragsteller für die<br />

Deutsche Bahn die DB AG genannt war, jedoch die Vertreter der DB Netz AG und der DB Station und<br />

Service AG unterzeichnet hatten. Auf Hinweis der Anhörungsbehörde, wurde der Planantrag dahingehend<br />

geändert, dass die DB Netz AG und die DB Station und Service AG als Antragsteller bezeichnet<br />

sind. In Band A I Kap. 5 des Planantrags ist der Antrag der DB Netz AG und der DB Station und Service<br />

AG auf Planfeststellung der Schienenanbindung enthalten.<br />

5.6.1.2 Antragsbefugnis<br />

Im Anhörungsverfahren wurden Zweifel an der Antragsbefugnis geltend gemacht, da die Träger des<br />

Vorhabens das Planfeststellungsverfahren für einen privaten Investor betrieben, es sich somit um eine<br />

Art gewillkürte Verfahrensstandschaft für den künftigen Investor handele, welche gemäß § 9 VwVfGBbg<br />

unzulässig sei. Da der Betreiber noch nicht bekannt sei, könne das Planfeststellungsverfahren die öffentlich-rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen dem Flughafenbetreiber und der durch den Plan Betroffenen<br />

nicht rechtsgestaltend regeln. Zu den zukünftigen Investoren hätten die Einwender zudem keine<br />

Rechtsbeziehung und könnten ihre Ansprüche auf Leistung und Entschädigung nicht geltend machen.<br />

Die Einwendungen sind zurückzuweisen.<br />

Antragsteller ist der Träger des Vorhabens, d. h. derjenige, der das Vorhaben für eigene oder fremde<br />

Zwecke verwirklichen will (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001,§ 73 Rn. 15). Einer der Träger<br />

des Vorhabens, die FBS GmbH, ist Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen<br />

Berlin-Schönefeld und kann gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren betreiben, wenn<br />

er eine wesentliche Änderung des bestehenden Flughafens beabsichtigt. Adressat der Entscheidung<br />

über den Planfeststellungsantrag sind die Antragsteller.<br />

Von einer - gewillkürten - Verfahrensstandschaft kann hier nicht ausgegangen werden, da die Träger

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