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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 978 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

gegen Entwicklungen geschützt, die sich - nachteilig für die Grundstückswerte - mittelbar aus rechtmäßigen<br />

hoheitlichen Maßnahmen im sozialen Umfeld ergeben.<br />

Zu d): Planungsrechtliche Beschränkungen<br />

Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust abstrakter Entwicklungsmöglichkeiten eines Grundstücks<br />

(etwa für eine denkbare Entwicklung zu Bauland oder auch zur Verwendung für eine privilegierte Außenbereichsnutzung<br />

i. S. v. § 35 BauGB) besteht nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen eine Beeinträchtigung der<br />

optimalen wirtschaftlichen Verwertung von Eigentum durch staatliche Maßnahmen. Bloße Interessen,<br />

Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG ohnehin nicht geschützt (ständige<br />

Rechtsprechung, vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Stand Febr. 2003, Art. 14 Rn 55 m. w. N.). Artikel 14<br />

Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung<br />

des Eigentums auszunutzen. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen [BVerfG vom<br />

23.04.1974, 37, 132 (142); BVerfG vom 04.02.1975, 38, 348 (371); BVerfG vom 19.03.1975, 39, 210<br />

(237)].<br />

Zu e) und f): Schäden an Bauwerken und Nutzungsänderungen durch Grundwasserveränderungen<br />

Das Grundwasser selbst ist rechtlich nicht Bestandteil des Eigentums am Grundstück ist. Es besteht<br />

auch kein Rechtsanspruch des Eigentümers auf Beibehaltung einer bestimmten Grundwassersituation,<br />

sondern nur auf angemessene Berücksichtung seiner Interessen im Rahmen der behördlichen Grundwasserbewirtschaftung.<br />

Eine - entschädigungspflichtige - Rechtsbeeinträchtigung kommt mithin erst<br />

dann in Betracht, wenn und soweit durch Veränderungen der Grundwassersituation die aktuelle Nutzung<br />

des Eigentums oder der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unzumutbar<br />

beeinträchtigt wird. Hinsichtlich Landwirtschaftlicher Betriebe sind die Deckungsbeitragsausfälle,<br />

die hauptsächlich auf wasserwirtschaftlichen Maßnahmen der Träger des Vorhabens beruhen, auszugleichen<br />

(vgl. Auflage A.II.13.2 „Entschädigung von Deckungsbeitragsausfällen durch wasserwirtschaftliche<br />

Maßnahmen“, ab Seite 179).<br />

Um nicht auszuschließende Gefahren für die Substanz einzelner Gebäude in Folge zugelassener<br />

Grundwasserabsenkungen zu erkennen, wird ein Grundwassermonitoring durchgeführt werden, vgl.<br />

hierzu Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“, ab Seite 756, und Abschnitt C.II.22.2.6 „Sonstige Grundstücksbetroffenheiten“,<br />

ab Seite 985.<br />

Zu g): Hinweis in Baugenehmigungen<br />

Eine Entschädigung für unterlassene Hinweise in Baugenehmigungen kann weder von den Trägern des<br />

Vorhabens noch von der Planfeststellungsbehörde gefordert werden. Wenn ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung<br />

gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB geltend gemacht werden soll, müsste er sich gegen die<br />

Behörde richten, welche die Baugenehmigung erteilt hat. Unabhängig davon ist jedoch eine besondere<br />

Mitteilungsverpflichtung der erlassenden Baubehörde auch nach der Brandenburgischen Bauordnung<br />

nicht erkennbar. Es ist Sache des Einwenders, sich im Vorfeld über die wirtschaftlichen Risiken des<br />

geplanten Bauvorhabens zu informieren. Abgesehen davon lag der künftige Ausbau des Flughafens<br />

Schönefeld nicht außerhalb der möglichen Entwicklungen, die jeder Bauherr im Umfeld des bestehenden<br />

Flughafens auch ohne ausdrücklichen „amtlichen“ Hinweis hätte in Betracht ziehen können.

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