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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 675 von 1171<br />

schwindigkeiten im Sinne der RLS-90 abgewichen werden soll, es einer verkehrsrechtlichen Festsetzung<br />

bedürfe. Eine derartige Festsetzung sei in den vorliegenden Antragsunterlagen weder enthalten<br />

noch beantragt. Entsprechend der angegebenen Straßenkategorien und Entwurfsparameter (Straßenquerschnitte,<br />

Radien, Gradienten, Kreuzungsgestaltungen usw.) seien die Straßen vielfach für Entwurfsgeschwindigkeiten<br />

geplant, die über den in der Berechnung unterstellten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten<br />

liegen. Sofern mit dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> keine verkehrsrechtliche Einschränkung<br />

dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erfolge, habe die schalltechnische Berechnung mit<br />

diesen straßenbautechnisch zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu erfolgen.<br />

Da die Beschilderung der hiermit planfestgestellten neuen oder auszubauenden Straßenabschnitte von<br />

der Verkehrsbehörde erst im Anschluss an das Planfeststellungsverfahren angeordnet wird, lässt sich<br />

nicht ausschließen, dass die Verkehrsbehörde im Einzelfall eine Höchstgeschwindigkeit anordnet, die<br />

leicht über der - den lärmtechnischen Berechnungen zugrunde gelegten - zulässigen Geschwindigkeit<br />

liegt. Es ist zwar ausgeschlossen, dass sich dadurch die dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zugrunde<br />

liegende Abwägung und Entscheidungsfindung in bezug auf Trassierung und aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

verändert, jedoch könnte eine Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit zur vereinzelten Anordnung<br />

weiterer passiver Lärmschutzmaßnahmen führen. Dem wird durch die entsprechende Auflage<br />

„Berücksichtigung zulässiger Geschwindigkeiten in der Emissionsermittlung“ Rechnung getragen.<br />

Die Einwendungen/Bedenken werden, soweit sie nicht durch die hiermit festgestellte Planung erledigt<br />

oder ausgeräumt sind, zurückgewiesen.<br />

Wenn Einwender zur Lage ihres Grundstücks keine näheren Angaben gemacht hatten, konnte die Planfeststellungsbehörde<br />

nur allgemein prüfen, ob alle bekannten benachbarten Grundstücke in den Immissionsuntersuchungen<br />

enthalten und ordnungsgemäß berechnet sind. Unter Einbeziehung der Deckblätter<br />

zu den Immissionsuntersuchungen erbrachte diese Prüfung ein positives Ergebnis.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die schutzwürdige Bebauung im Umfeld des Flughafens nicht<br />

nur von straßenverkehrlichen Immissionen, sondern ebenfalls von Fluglärm und teilweise auch Schienenlärm<br />

betroffen wird. Unabhängig von straßenverkehrlichen Lärmschutzansprüchen können hier weitere,<br />

vor allem fluglärmbedingte Ansprüche bestehen, insbesondere auf passive Schallschutzmaßnahmen.<br />

10.3.2 Umfang der aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

Die Forderungen mehrerer Einwender nach zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen sind unbegründet und<br />

werden von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen. Die hiermit planfestgestellten Schutzvorkehrungen<br />

sind ausreichend.<br />

Bei der Verminderung des Lärms auf den Ausbreitungswegen, d. h. auf den Wegen von der Schallquelle<br />

zum Empfänger, wird zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unterschieden.<br />

Aktiv nennt man Maßnahmen an den Verkehrswegen, also am unmittelbaren Entstehungsort, hierzu<br />

gehören:<br />

- die den Lärm berücksichtigende Planung,<br />

- lärmmindernde Straßenoberflächen,<br />

- Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle,<br />

- Einschnitts- und Troglagen,

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